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Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen sind ein wesentlicher Bestandteil der Brandschutztechnik und bieten zuverlässigen Schutz vor Feuer und Rauch

Moderne Sprinkleranlagen sind in der Lage, Brandherde automatisch zu erkennen und gezielt zu bekämpfen, bevor sie sich ausbreiten. Die Installation von Sprinkleranlagen ist ein wichtiger Beitrag zur Risikominimierung und Schadensbegrenzung im Falle eines Brandes. Durch regelmäßige Wartung und Überprüfung der Sprinkleranlagen kann eine hohe Funktionalität und Zuverlässigkeit gewährleistet werden.

Sprinkleranlagen

Sprinkleranlagen sind automatische Feuerlöschanlagen, die, meist an der Decke von Räumen verlegt, das Löschwasser bis unmittelbar an den Brandherd führen. Die Sprinkler sind so konstruiert, dass bei Erreichen einer bestimmten Temperatur das Löschwasser austritt. Zugleich wird ein Alarm ausgelöst. Für die einzelnen Bereiche gelten folgende Regelungen. Die Abdichtung am Sprinkler erfolgt entweder durch ein Glasfässchen, Schmelzlot oder mittels Salzkristall. Je nach Einsatzort liegt die Auslösetemperatur ca. 30 K über der Umgebungstemperatur. Weil Sprinkleranlagen einen relativ hohen Kontroll- und Wartungsaufwand haben, sollten Gebäude allerdings so konzipiert werden, dass Sprinkleranlagen möglichst vermieden werden können.

Sprinkler-, Sprühwasser- und Schaumlöschanlagen haben aufgrund der recht eng zusammenliegenden Sprühköpfe eine hohe Wirksamkeit und damit gute Erfolgsquoten bei der Brandlöschung. Deshalb ist diese Methode auch bei einer hohen Brandlast sehr erfolgversprechend und effizient. Man könnte es als einen gewissen Nachteil bezeichnen, dass die regelmäßigen Kontrollen und Aufwendungen für die Inspektion und Wartung verhältnismäßig hoch sind.

Kontrollbuch (Betriebsbuch)

Feuerlösch- und Brandschutzeinrichtungen müssen regelmäßigen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen unterzogen werden, damit sie im Brandfall funktionieren, damit nicht Störungen erst im Einsatzfall auffallen, wenn es bereits zu spät ist. Die durchzuführenden Maßnahmen sind in Normen standardisiert und festgelegt. Die Instandhaltungszeiträume sind durch die Verantwortlichen in den Unternehmungen anhand festgelegter Regeln zu planen.

Die regelmäßige Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Funktionsprüfungen ist von Sachverständigen zu kontrollieren. In den Bundesländern existieren eigens hierfür vorgesehene Verordnungen, welche die Prüfungen für Brandschutz- und Löschwassereinrichtungen durch die Sachverständigen vorgegeben. Den anerkannten Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder dient ein Kontrollbuch als Leitfaden zur Erfüllung aller gesetzlich geltenden Anforderungen und zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für den laufenden Betrieb der Löschwassereinrichtungen. Die Dokumentationen im Betriebsbuch weisen Qualitätssicherung und Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlagen nach. Sie dienen den Verantwortlichen des Unternehmens auch als Nachweis zur Exkulpation. Die folgenden Ausführungen beschreiben diesen Aufwand im Einzelnen von der täglichen Sichtkontrolle bis hin zur jährlichen Kontrolle. Die folgende Übersicht soll als eine Kurzform wichtigster Maßnahmen des Bedienens bzw. der Instandhaltung bei Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dienen. Allerdings geht es nicht ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke. Dies ist insbesondere deshalb notwendig, weil sowohl Fabrikate, als auch die konstruktive Zusammensetzung der einzelnen Anlagen sehr unterschiedlich sein können.

Inspektion undWartung

Für die Löschwasserversorgung und Brandschutzeinrichtungen sind für die Abnahme- und Wiederholungsprüfungen die Auflagen der Behörden bzw. der Versicherer maßgebend (z: B. Verband der Sachversicherer):

• Datum der Überprüfung, Name des Prüfers, alle durchgeführten Prüfungen sowie festgestellte Mängel sind in das Kontrollbuch (nach DIN 1988 Teil 6/12.88, Abschnitt 4) einzutragen.

• Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. - Datum der Mängelbeseitigung und Ausführender (Firma) sind ebenfalls im Kontrollbuch festzuhalten.

• Wird ein neues Kontrollbuch begonnen, ist das bisherige min-destens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.

• Mindestumfang der Inspektionsarbeiten: Sind behördlich vor-geschriebene Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchzuführen, dürfen die Inspektionsarbeiten in diese Prü-fungen einbezogen werden

System „nass"

• Kontrolle der Füllarmatur (geschlossen, dicht)
• Kontrolle der Entleerungseinrichtungen (sauber, funktionstüch-tig)
• Kontrolle der Sicherungen gegen unbefugtes Betätigen, Prüfung der Steuerspannung
• Funktionsprüfung der Pumpe für den Steuerdruck hydraulischer Anlagen
• Prüfung auf ausreichenden Steuerdruck und Dichtheit des Steu-erdrucksystems
• Funktionskontrolle der akustischen und optischen Alarmeinrich-tung
• Kontrolle der Batterien (Lade- und Füllzustand) und Wasser-druckkontrolle
• Laufkontrolle der Druckerhöhungspumpe(n) - falls vorhanden - einschließlich Kontrolle der Drehrichtung
• Nasse Leitungen sind durch Korrosion gefährdet. Außerdem kann von ihnen eine hygienische Beeinträchtigung des Trink-wassers ausgehen. Aus diesem Grund hat man bei diesen Anla-gen an den Enden Entnahmestellen installiert. Es sollte unbe-dingt darauf geachtet werden, dass hier auch mind. monatlich (siehe DIN 1988, Teil 8, Ziffer 5 und 6) Wasser zur hygieni-schen Überprüfung entnommen wird!
• Durchführung: Betreiber, Installationsunternehmen
• Zeitabstand: Monatlich

System „trocken"

• Funktionsprüfung der Zwangssteuerung der Füllarmatur und Entleerungseinrichtung
• Kontrolle der Füllarmatur, automatisches Öffnen, wenn die Steuerung ausfällt, Tätigkeit der akustischen und optischen Alarmmittel
• Kontrolle aller Entnahmeventile (Wandhydranten, Schäden, Beweglichkeit der Stellteile, Trockenprüfung zulässig)
• Kontrolle der Anlage auf Korrosionsschäden
• Sieb in der Füll- und Entleerungsstation prüfen und reinigen (wenn vorhanden)
• Funktion der Bypass-Armatur mit Stellteil prüfen und Missbrauchssicherung anschließend wieder anbringen
• Kontrolle der Wasserzufuhr zur Füll- und Entleerungsstation
• Durchführung:Betreiber, Installationsunternehmen
Zeitabstand: Halbjährlich

Wichtige Betreiberaufgaben

Im Rahmen des Facility Managements ist für das Unternehmen eine verantwortliche Person einschließlich deren Stellvertretung zu benennen,

Die folgende Aufgaben bezüglich der Betreuung der Löschanlagen hat:

  • Einhaltung der Bedienungs- und Wartungsanweisungen des Errichters

  • und der geltenden Normen und anderen Vorschriften,

  • Durchführung bzw. Veranlassung und Lenkung der im folgenden beschriebenen Kontrollaufgaben,

  • Festhalten getroffener Maßnahmen und sonstigen Ereignisse im eigens für die Anla-ge angefertigten Betriebsbuch.

Exemplarischer Ausschnitt aus einem Betriebsbuch (VdS 2212 : 2015-03 (07))

Vergegenwärtigt man sich, dass dieses Betriebsbuch etwa 80 Seiten hat, wird deutlich, dass die Bestellung des Verantwortlichen für die Löschanlage nicht auf die leichte Schulter genommen werden darf. Der Ausschnitt aus dem Betriebsbuch zeigt bereits auf einer beliebig ausgewählten Seite, dass hier gute Anlagenkenntnis vonnöten ist.

Auch darf die für diese Arbeiten vorgesehene Arbeitszeit nicht zu knapp bemessen sein. Immerhin ist eine Reihe von Aufgaben arbeitstäglich durchzuführen! Diese Tatsache muss auch beachtet werden, wenn im Rahmen von Ausschreibungen die Betreuung der Löschanlagen mit vergeben werden soll. Falls derlei Ausschreibungen durch Personen durchgeführt werden, die über die entsprechende Fachkenntnis nicht verfügen, muss das Facility Management für eine objektive Leistungsbeschreibung für diese Aufgabe sorgen und beispielsweise dem Einkauf zur Verfügung stellen. Hier nur nach dem billigsten Angebot zu entscheiden, kann sich im Ernstfall bitter rächen.

Befähigte Person

Wegen unterschiedlich gewählter Bezeichnungen in verschiedenen Regelwerken ist zunächst die folgende Erläuterung sinnvoll.

  • Die DIN 14462 verwendet den Begriff des Sachkundigen und benennt damit die jeweilige Person, die für die Ausführung von Prüftätigkeiten an einer Löschwasser-anlage qualifiziert ist. In anderen Regelwerken wie den Technischen Regeln für Be-triebssicherheit (TRBS, insbesondere TRBS 1203) oder der Betriebssicherheitsver-ordnung [BetrSichV, insbesondere §2 (7) BetrSichV] verwendet man den Begriff „befähigte Person“, die bezogen auf das in der jeweiligen Regel beschriebene Aufga-bengebiet auch die Anforderungen an den Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 erfüllt.

  • Darum wurde der Terminus „befähigte Person“ für dieses Kapitel gewählt. Obwohl er im weiteren Normtext nicht wieder vorkommt. Mit der „erforderlichen Ausbil-dung“ im Sinne dieser Norm ist gemeint:entweder ein abgeschlossenes Studium, z.B. der Versorgungstechnik, oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (z.B. als Installateur und Hei-zungsbauer).

Über diese Anforderungen hinaus soll der jeweilige Sachkundige einen einschlägigen Lehr-gang erfolgreich absolviert haben. Speziell ist das Wissen um folgende Fakten gefragt:

  • Kenntnis des einschlägigen aktuellen Standes der Technikgeltende Normen, Anwendungswissen, von den Herstellern empfohlene Prüf- und Instandhaltungsverfahren

  • Neben dem rein theoretischen Wissen verlangt die DIN 14462 auch eine gewisse praktische Erfahrung, die durch Anschauung und Training zu erwerben ist, ohne dass hierfür konkrete Vorschriften - etwa über die Länge des Trainings - vorhanden sind.

  • Neben den fachlichen Anforderungen an den Sachkundigen muss dieser auch über die notwendige Geräteausstattung verfügen. In der Norm heißt es hierzu „erforderli-che Werkzeuge und Prüfeinrichtungen“.

Sachkundiger nach DIN 14462 vs. Prüfsachverständiger

Unter dem Sachkundigen im Sinne der DIN 14462 ist nicht der Prüfsachverständige gemäß prüf-VO zu verstehen.

Die Anforderungen an den Prüfsachverständigen sind gewöhnlich höher, sodass er selbstverständlich auch die Anforderungen an Sachkundige im Sinne der DIN 14462 zu erfüllen vermag.

Soweit nicht bereits in der Übersichtstabelle „Wichtige Betreiberaufgaben“ aufgeführt, werden nun nach den jeweiligen Turnussen gegliedert, alle notwendigen Maßnahmen aufgeführt, die täglich, wöchentlich, monatlich, halbjährlich, jährlich und darüber hinaus durchzuführen sind:

Tägliche Sichtkontrollen

Wie bereits erwähnt, sind bei den Kontrollen auch solche dabei, die täglich ausgeführt werden müssen. Dabei sind in der Regel Werktage gemeint. Wenn es um Wochenende und Feiertage geht, darf der maximale Kontrollabstand drei Tage nicht überschreiten.

Als ein Vorteil von Anlagen mit selbsttätiger Betriebsbereitschaftsüberwachung gemäß VdS 2092 ist anzusehen, dass die täglichen Kontrollen entfallen können. Sie müssen allerdings wöchentlich erfolgen.

Im Einzelnen sind zu prüfen:

  • Druck im Druckluftwasserbehälter sowie vor und hinter den Alarmventilen

  • Füllhöhen in den Vorrats-, Zwischen-, Hoch-, Druckluftwasser- und Schaummittel-behältern

  • Während der Heizperiode die Funktion der Heizeinrichtungen in der Löschanlagen-zentrale, im Bereich von Nassanlagen usw.

Wöchentliche Kontrollen

Wöchentlich müssen 1x die folgenden Kontrollen durchgeführt werden:

  • Sichtprüfung auf betriebsbereite Stellung und Sicherung aller Absperrarmaturen

  • Probealarm an jeder Ventilstation mit Überprüfung der mechanischen und elektri-schen Alarmierungseinrichtungen

  • Die Absperrarmaturen in Leitungen, durch die der Wasserfluß unterbrochen werden kann, müssen in offenem Zustand so gesichert sein, dass ein Unbefugter sie nicht verstellen kann. Das vor allem trifft zu: vor und hinter der Pumpe, vor den Alarmventilen.

  • Wasserstände in den Pumpenauffüllbehältern

  • Prüfung des Fließdruckes vor dem Alarmventil bei Sprinkleranlagen, die unmittelbar aus öffentlichen Wasserleitungsnetzen gespeist werden; dabei ist das Entleerungs-ventil (DN 50) am Alarmventil vollständig zu öffnen

  • Prüfung des Druckes im Rohrnetz von Trockenanlagender Luftdruck im Sprinklerrohrnetz darf das am Manometer oder im Abnah-mezeugnis angegebene Maximum nicht über- bzw, das Minimum nicht unterschreiten, Der Druck darf innerhalb einer Woche maximal 0,5 bar sinken. Prüfung des Fließdruckes bei Schaumlöschanlagen, die unmittelbar aus dem Be-triebswassernetz gespeist werden

  • Funktionsfähigkeit der automatischen und manuellen Startvorrichtungen von Pumpen, ausge-nommen Schaummittelpumpen, Bei Dieselmotoren kann ein Pumpenprobelauf bis zum Erreichen der Betriebs-temperatur des Dieselmotors nötig sein.

Monatliche Kontrollen

Monatlich sind folgende Kontrollen durchzuführen:

  • Sichtprüfung der Zustände des Rohrnetzes, der Sprinkler, der Düsen und der Rohr-aufhängungen

  • Funktionsbereitschaft der Pumpen und ihrer Antriebe (außer Schaummittelpumpen) Hinweise: Der Probelauf muss so lange dauern, bis die normalen Betriebskennwerte des Antriebsmotors, wie Stromaufnahme, Öl- und, Kühlwassertemperatur, erreicht sind. Bei Elektromotorantrieb werden Stromaufnahme und bei Dieselmotorantrieb Drehzahl, Öldruck und Kühl Wassertemperatur in der Endphase des Probe-laufs gemessen. Dies gilt auch für Dieselmotoren von Ersatzstromaggregaten. Wird ein Elektromotor bei Netzausfall von einem Ersatzstromaggregat ver-sorgt, so ist auch die Umschaltautomatik zu prüfen.

  • Prüfung der Mindestkraftstoffvorratsmenge von Dieselmotoren

  • Prüfung der Batterien, (Wartungsvorschriften des Batterieherstellers beachten) sowie Funktionsprüfung der Batterieladegeräte

  • Prüfung der Ölstände von Pumpen, Kompressoren und Dieselmotoren

  • In der kalten Jahreszeit ist besonders auf die Frostsicherheit der Sprinkleranlagen zu achten. Bei Trockenanlagen sind die Rohrnetze vor der Frostperiode zu entwässern. Weiteres zum Frostschutz in Sprinkleranlagen .

  • Funktionsprobe der automatischen Auffüll- und Nachspeisevorrichtung für Zwischen-, Pumpenauffüll- und Hochbehälter, Funktionsprobe der Überwachungsanlage, Funktionsprobe der Strömungsmelder

  • Prüfung der zulässigen Lagerhöhen;

  • Prüfung der Mindestabstände zwischen Sprinklersprühteller bzw. Düsen und Ober-kante des Lagergutes.

Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln erfolgt eine Funktionsprobe der Zumischeinrichtung und deren Armaturen ohne Wasser und Schaummittel.

Halbjährliche Kontrollen

Halbjährlich sind die folgenden Kontrollen durchzuführen:

  • Prüfung der Gängigkeit der Schieber

  • Sichtprüfung der Steinfänger

  • Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln eine Funktionsprobe der Schaummittel-Zumischeinrichtung mit Wasser ohne Verwendung von Schaummittel. Ziel der Kontrolle ist die Überprüfung der Funktion aller mechanischen und elektri-schen Komponenten der Schaummittel -Zumischeinrichtung ohne Zumischung von Schaummittelkonzentrat.

  • Schaummittelbehälter und Bauteile, die dauernd mit Schaummitteln in Berührung stehen, sind auf äußerlich erkennbare Anzeichen eines Defektes, z.B. Undichtigkeit und Verkrustungen an Dichtungen, zu überprüfen.

  • Mechanisch zu bewegende Bauteilesind auf Leichtgängigkeit zu prüfen.

Jährliche Kontrollen

Es ist eine Durchschlagsprobe der Trockenalarmventilstationen, der Schnellöffner oder Schnellentlüfter sowie der Ventilstationen von Sprühwasser-Löschanlagen durchzuführen, jedoch nicht während der Frostperiode.

Für Schaumlöschanlagen gilt:

  • Jährlich ist eine Qualitätsprüfung des Schaummittels durch den Hersteller des Schaummittels vornehmen zu lassen. Wenn die ausreichende Qualität nicht in einem Prüfbefund bescheinigt wird, muss das Schaummittel sofort ausgetauscht werden.

  • Die Probenentnahme ist entsprechend den Angaben des Schaumherstellers auszufüh-ren.

  • Die Entnahmemenge der Probe ist abhängig von der Prüfnorm, nach der das Schaummittel geprüft wird.

Für Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln gilt:

  • Bei Sprinkleranlagen mit Zumischung von Schaummitteln ist die Schaummittelquali-tät durch den Hersteller oder nach Angaben des Herstellers durch eine dafür ausge-bildete Fachkraft zu prüfen.

  • Das Vorhandensein spezifizierter Konzentratmengen in betriebsbereiten Schaummit-tel-Lagereinrichtungen und die Menge der verfügbaren Reserve muss bezüglich der dafür geltenden Anforderungen überprüft werden.

  • Es ist eine Funktionsprobe der Zumischeinrichtung und deren Armaturen mit Schaummittel über die Testleitung vorzunehmen. Die Funktion der Schaummittel-Zumischeinrichtung ist bei einer Wasserrate von 5001/min zu prüfen. Die prozentuale Zumischung des Schaummittels muss den vom Schaummit-tel-hersteller angegebenen Werten entsprechen bzw., sich in den vom Herstel-ler angegebenen Toleranzen bewegen. Das Wasser-Schaummittel-Gemisch muss während der Probe über einen An-schluss zum Testen in ein entsprechend dimensioniertes Auffangbehältnis eingeleitet werden. Der Betreiber, bzw. das Facility Management ist für die geordnete Entsor-gung des Wasser-Schaummittel-Gemisches verantwortlich. Eine Verunreinigung der Wasserversorgung durch Schaummittel muss ver-hindert werden. Die Entnahme des Wasser-Schaummittel-Gemisches aus der Testleitung ist unmittelbar nach Ablauf der Zeit, in der die für die Anlage vorgesehene Zu-mischung erreicht werden muss, vorzunehmen. Die Zeitspanne, in der die für die Anlage vorgesehene Zumischung erfolgt, darf dabei 3 min nicht überschreiten. Die Einsatzkonzentration des Schaummittels muss durch geeignete Mittel (z.B. Refraktometer, Leitfähigkeitsmessgerät) nachgewiesen werden. Die schaummittelführenden Bauteile, die im Bereitschaftszustand schaummit-telfrei sind, sind nach dem Test mit Wasser zu spülen.

Bauteile, die ständig mit Schaummittelgemisch gefüllt sind, sind zu entleeren und vor Wiedereinfüllen des Schaummittels bzw. Schaummittelgemisches gründlich mit Wasser zu spülen.

Weitere Kontrollen

Darüber hinaus ist regelmäßig die Überprüfung der Druckluftwasserbehälter entsprechend der Druckbehälterverordnung durchzuführen.

  • Alle fünf Jahre sind die Vorrats-, Zwischen-, Hoch- und Druckluftwasserbehälter zu überprüfen und - falls erforderlich - eine Reinigung der Behälter und die Erneuerung des Korrosionsschutzes vornehmen zu lassen.

  • Nach 25 Jahren ist eine Kontrolle des gesamten Rohrnetzes durchzuführen. Das Rohrnetz ist gründlich durchzuspülen und mit einem Druck von mindestens 10 bar abzupressen. Pro 100 Sprinkler ist ein Strangrohr auf Inkrustierung zu prüfen. Ver-engte Rohrquerschnitte (Inkrustierungen) sind zu beseitigen .

  • Bei Nassanlagen darf die Untersuchung der Rohrabschnitte im Regelfall auf die An-zahl zu überprüfender Alarmventilstationen beschränkt werden.

  • Ist die Gesamtzahl der Stationen auf mehrere Gebäude verteilt, muss pro Gebäude mindestens das Rohrnetz einer Alarmventilstation untersucht werden.

Wird die Untersuchung des Rohrnetzes von mehreren Alarmventilstationen innerhalb eines Gebäudes erforderlich, sollten besonders die Bereiche untersucht werden, bei denen durch betriebsbedingte Einflüsse Schäden an den Rohrleitungen auftreten können. Eine Reduzierung des Umfangs der Untersuchungen ist bei Trockenanlagen nicht zulässig. Die Kenndaten der eingebauten Sprinkler jedes Errichters sind stichprobenartig durch die VdS-Laboratorien nachprüfen zu lassen. Bei der Auswahl der Sprinkler sollten besonders betriebsbedingte Einflüsse auf die Sprinkler berücksichtigt werden.

Solche Einflüsse können z.B. sein:

  • Häufiger Wasserwechsel infolge oftmaliger Erweiterungen an der Sprinkleranlage

  • besonders korrosive Umgebungsbedingungen

  • Einfluss des verwendeten Wassers

  • periodischer Wechsel der Einwirkung von Wärme und Kälte

  • Vibrationen

  • Strahlungswärme.

Sind die Sprinkler auf mehrere Gebäude verteilt, so sind pro Gebäude mindestens 20 Sprinkler einzureichen. Bei mehreren betriebsbedingten Einflüssen innerhalb eines Gebäudes kann die Untersuchung einer größeren Anzahl von Sprinklern erforderlich werden. Die Anzahl wird risikoabhängig vom VdS festgelegt.

Ist bei den geprüften Sprinklern die Fehlerquote, die zum Versagen führen kann > 2,5 % bzw. die, welche zur Beeinträchtigung führen kann > 25 % und die Summe aus beiden > 25 % sind weitere Maßnahmen erforderlich.

Zur Absicherung bzw. Überprüfung des Ergebnisses können zwei weitere Stichproben-Untersuchungen durchgeführt werden. Dabei wird die Fehlerquote für alle eingereichten Sprinkler bewertet. Ist die Fehlerquote nach der dritten Stichprobe für alle untersuchten Sprinkler über den aufgeführten Werten, sind Maßnahmen erforderlich, wie z.B. der Austausch der Sprinkler der betroffenen Anlage.

Sollten die negativ ausgefallenen Stichproben Teile der Anlage betreffen, die aufgrund der vorliegenden Umgebungsbedingungen nicht für die gesamte Anlage repräsentativ sind, ist eine Beurteilung der Anlage unter Einbeziehung der vorliegenden Umgebungsbedingungen durch den VdS notwendig. Hier kann eine neue Stichprobe für einen anderen Teil der Anlage erforderlich werden, bei deren Beurteilung jedoch die negativen Ergebnisse der vorherigen Stichproben außer Acht gelassen werden.

Hinweis: Weitere Stichproben sind nur sinnvoll, wenn die oben aufgeführten Fehlerquoten mit der gesamten Stichprobe (Summe der einzelnen Stichproben) unterschritten werden können. Für eine zweite Stichprobe mitführen kann, maximal 5 %, zur Beeinträchtigung führen kann, maximal 50 %, die Summe aus gleichem Umfang trifft dies zu, wenn die Fehlerquote der ersten Stichprobe, die zum Versagen beiden maximal 50 % beträgt.

Eine dritte Stichprobe mit gleichem Umfang ist nur sinnvoll, wenn die gesamte Fehlerquote der beiden vorherigen Sichtproben, die zum Versagen führen kann, maximal 3,25 %, zur Beeinträchtigung führen kann max. 37,5 %, die Summe aus beiden maximal 37,5 % beträgt.

Es ist aus wirtschaftlichen Gründen - jeweils bezogen auf die Anlagengröße - abzuwägen, ob eine zweite bzw. dritte Stichprobe sinnvoll ist. Eine Erhöhung des Stichprobenumfangs ist mit dem VdS abzustimmen. Innerhalb eines Stichprobenumfanges sollen möglichst Sprinkler gleicher Bauart aus anlagentypischen Bereichen eingereicht werden. Sollten in der Anlage unterschiedliche Sprinkler unterschiedlicher Bauart installiert sein, soll möglichst eine repräsentative Stichprobe für jede Bauart eingereicht werden.

Fallbeispiel:

  • Das Versagen einzelner Sprinkler ist für den Fall zu unterstellen, wenn der Sprinkler nicht öffnet, der k-Faktor um 30 % reduziert ist, oder das Wasser nicht verteilt wird.

  • Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen bei um mehr als 10 % reduziertem k-Faktor, oder Sprühbehinderung.

  • Für die Sprinkleranlage ist ein Installationsattest bezogen auf die ausgeführten Tätigkeiten anzufertigen und beim VdS einzureichen.

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