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Betreiben der RWM

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Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder sind ein wesentlicher Bestandteil des Brandschutzes in gewerblichen und industriellen Gebäuden, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten

Die korrekte Installation und Positionierung von Rauchwarnmeldern ist entscheidend für eine effektive Früherkennung von Bränden und die Minimierung von Schäden. Die regelmäßige Wartung und Überprüfung von Rauchwarnmeldern ist unerlässlich, um ihre Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erhalten. Die Integration von Rauchwarnmeldern in ein umfassendes Brandschutzkonzept ermöglicht eine effektive Kommunikation und Koordination im Notfall.

Betreiben der RWM

Unter Betreiben der RWM sind alle nötigen Maßnahmen zu verstehen, um die störungsfreie Funktion der RWM im Sinne der DIN 31051 (ausgeklammert den Ersatz von defekten RWM) und das Bedienen zu gewährleisten. Diese Leistungen werden, kostenmäßig zusam-mengefasst, von den Vertragspartnern als der Teil der Kosten, der unter den Begriff der „Wartung“ fällt, verstanden.

Als „Mietkosten“ werden die Kosten verstanden, die dem AN dadurch entstehen,

  • dass er investiert, sowohl in die Erstausstattung, als auch in den Ersatz von möglichen defekten RWM,

  • einen Störungsdienst ständig bereithält

  • und Störungen beseitigt sowie alle hiermit verbundenen Kosten trägt.

mitwirkende Normative (aufgezeigt am Beispiel Mecklenburg-Vorpommern)

Das Verhältnis des AN zu den Mietern der AG ist in einer Verhaltensordnung als Anhang zum Vertrag zu regeln.

Wartung der RWM

Die Wartung basiert grundsätzlich auf den Forderungen der DIN 146876. Danach sind min-destens folgende Arbeiten auszuführen:

  • Die Funktionsfähigkeit jedes installierten RWM muss regelmäßig überprüft und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit sichergestellt werden, um die störungsfreie Funktion des RWM zu gewährleisten

  • Die RWM sind entsprechend der Angaben des Herstellers, aber mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten, mit einer Schwankungsbreite von höchstens ± 3 Monaten, ei-ner Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen.

  • Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind gebäudeweise für jede Wohnung bzw. jedes Treppenhaus zu dokumentieren, und zwar durch Unterschriften des Mieters bzw. eines Bevollmächtigten und durch das Wartungspersonal.

  • Es ist zu kontrollieren, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen, Verschmutzung durch Flusen und Stäube),

  • Es ist zu kontrollieren, ob keine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmel-ders vorliegt und die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hinder-nissen (z. B. Einrichtungsgegenständen) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern. Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort überprüft und ggf. neu fest-gelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden. Hierbei ist im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit dem AG-Kundencenter notwendig.

  • Das Wartungspersonal hat sich zu informieren, ob in der Wohnung des jeweiligen Mie-ters die Gebrauchs- und Verhaltensinfos (welche bei der Installation zu übergeben wa-ren) noch vorhanden sind. Diese sind bei Bedarf dem Mieter erneut auszuhändigen.

  • Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu reinigen.

  • Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er auszu-tauschen.

  • Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Indivi-dualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.

  • Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder mit 10-Jahresbatterie bei einem Probealarm der akustische Signalgeber nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder aus-zuwechseln.

  • Für den Fall, dass der AN einen fremden, von ihm nicht installierten RWM vorfindet, ist eine Neuinstallation vorzunehmen, um eine einheitliche Ausstattung der Wohnung zu gewährleisten. (Im Bedarfsfall ist hier die Zusammenarbeit mit dem AG nötig.)

  • Der AN hat durch Nachfrage beim jeweiligen Mieter zu prüfen, ob dieser die Nutzung der Räume verändert hat, also z.B. der ursprünglich als Wohnzimmer ausgewiesene Raum ihm nun als Schlafraum dient. In solchen Fällen hat der AN die Installation des bzw. der RWM entsprechend vorzunehmen.

Notdienst

Der Notdienst wird i.d.R. von den Mietern auf einer durch den AN zur ständigen Verfü-gung zustellenden Notrufnummer angefordert, die der AN zu Vertragsbeginn eingerichtet und allen Mietern bekannt gemacht haben muss. Jeder Mieter erhält eine schriftliche Infor-mation, in der die Notdiensttelefonnummer und weitere Hinweise enthalten sind. Die In-formation ist durch den AN durchzuführen. Der AN hat einen ständigen Notdienst über 24 Stunden zur Verfügung zu stellen. Der Notdienst und seine Einsätze bei den Mietern wer-den nicht gesondert vergütet. Der Aufwand ist einzuschätzen und in den Mietpreis einzu-kalkulieren.

Es werden folgende Reaktionszeiten des AN für die Wiederherstellung der Funktionsfähig-keit der RWM festgelegt: Zeit bis zur Arbeitsaufnahme nach Schadensmeldung.

Für die Zeit nach Schadensmeldung, in der die Arbeit aufgenommen sein muss, gilt folgende Regelung:

  • Wochentags, Tag und Nacht einschl. Samstag1 Stunde

  • Sonn- und Feiertag Tag und Nacht 2 Stunden.

Die Zeit für die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der RWM beträgt max. 24 Stunden. Das diesbezügliche Abnahmeverfahren besteht in einer schriftlichen Erklärung des AN in Form eines einfachen Tabellenverfahrens ohne besonderen Aufwand. Die Unterschrift ist in elektronischer Form zu leisten.

Der Notdienst des AN ist ausdrücklich nicht zuständig für Brandbekämpfung und Maßnahmen in der Eskalationskette zur Brandbekämpfung und ähnlichen Maßnahmen, sondern nach der Installation ausschließlich für die Maßnahmen des Betriebs und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der RWM.

Vertragsdauer

Ein solcher Vertrag gilt über einen Zeitraum von 10 Jahren. Eine Verringerung sowie (automatische) Verlängerung des Vertrages ist insbesondere wegen der Lebensdauer der Batterien nicht vorgesehen. Die Parteien sollten die Zusammenarbeit deshalb so handhaben, dass Korrektheit in Information und Ausführung stets eine beiderseitige Zufriedenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleisten. Immerhin geht es um 10 Jahre, und keine der Parteien sollte ein Interesse an einer vorzeitigen Kündigung haben. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für vorher nicht erkennbare besondere Situationen sollte allerdings vereinbart werden.

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