04125 2719982  Gebündelte Handwerksleistungen für die Metropolregion Hamburg

Angaben zur Ausführung

Angaben zur Ausführung

Angaben zur Ausführung sind essenziell, um eine klare Kommunikation zwischen Kunden, Ingenieuren und Herstellern in der Metallverarbeitung zu gewährleisten

Detaillierte Spezifikationen erleichtern die Entscheidungsfindung und helfen, potenzielle Probleme in einem frühen Stadium zu identifizieren und zu vermeiden. Die Informationen sollten Angaben zu Materialien, Abmessungen, Toleranzen, Oberflächenbehandlungen und Fügetechniken enthalten. Eine sorgfältige Dokumentation der Ausführungsspezifikationen stellt sicher, dass alle Projektteilnehmer über denselben Informationsstand verfügen und dass die Qualität der Endprodukte garantiert ist.

Angaben zur Ausführung

Regelungen beim Stahlbau (Quelle: nach Prof. Dr.-Ing. R. Steinmann)

Bei der Herstellung von Bauelementen im Stahlbau gelten die folgenden Regeln, die insbesondere für die Dokumentation der Qualität wichtig sind. Diese Anforderungen basieren auf einer Reihe von normativen Vorgaben, im Wesentlichen jedoch auf den ATV-Normen. Das folgende Bild gibt einen Überblick darüber.

Die zu dokumentierenden Anforderungen können, soweit relevant, wie folgt zusammen-gefasst dargestellt werden:

  • Bauteilfertigung/Ausführung nach Ausführungsplan oder nach örtlichem Aufmaß.

  • Mengenangaben Anzahl/Menge, Art, Lage, Maße, Stoffe und Ausbildung (Werkstoffgüte) herzustellender Bauteile.Art der Vorbehandlung des Untergrundes (z. B. Reinigen, Hochdruckreinigen, Aufrauen, Abschlagen von Altuntergründen, Verfestigen des Untergrundes).Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Abschlüssen und von Anschlüssen an angrenzende Bauteile (z. B. mit Ankerplatte, Stoßlasche, Gabelhülse, Trennstreifen).Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Lagern, Stützenfüßen, Gelenken, Stößen.Anzahl, Art, Lage, Maße und Ausbildung von Bewegungs-, Bauwerks- und Bauteilfugen.Anzahl, Art, Lage, Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen.Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Installations- und Einbauteilen.

  • Zulässige Fugenpressungen an Lagern und Stützenfüßen; Verlauf und Ausmaß von Setzungen.

  • Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchte- und Strahlenschutz sowie an die Luftdichtheit und elektrische Leitfähigkeit, akustische sowie licht- und lüftungstechnische Anforderungen.

  • Erhöhte Anforderungen an Ebenheit und Maßtoleranzen nach DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau - Bauwerke“, z. B. zu Fassaden, Anlageteilen.

  • Ausgleichen von größeren Unebenheiten und Maßabweichungen des Untergrundes als nach DIN 18202 zulässig, z. B. bei Auflager- und Anschlusspunkten.

  • Besondere Einschränkungen der Formänderungen.

  • Wahl oder Ausschluss bestimmter Verbindungsarten (z. B. Schweißen, Schrauben, Nieten).

  • Erfordernis besonderer Bearbeitung der Schweißnähte.

  • Vorgaben, die aus Sachverständigengutachten resultieren.

  • Vorgezogenes oder nachträgliches Herstellen von Teilen der Leistung. 

  • Anzahl, Art und Maße von Mustern/Oberflächen und Farbmustern/Musterkonstruktionen, Ort der Anbringung/des Aufbaues.

  • Schutz von Bau- und Anlagenteilen, Einrichtungsgegenständen und dergleichen.

  • Angaben für die Erstellung der Werkstattzeichnungen mit allen Bauteilen, Anschlüssen und Verbindungen, z. B. Querschnitte, Materialien, Blechdicken, Schrauben, Schweißnähte.

  • Werkstattzeichnungen;

  • Montageübersichten;

  • Stücklisten;

  • Arbeitsanweisungen.

Auf Grundlage der vom Auftraggeber zu übergebenden Ausführungsdokumente muss der Auftragnehmer vor Produktionsbeginn die notwendigen Fertigungsdokumente erstellen.

Der Kunde muss die vom Auftragnehmer gelieferten Produktionsdokumente, soweit sie die Zustimmung des Kunden erfordern und nicht zu beanstanden sind, in einer Kopie mit seiner Genehmigungsnotiz zurückgeben. Beanstandungen müssen dem Auftragnehmer sofort gemeldet werden. Bewegungsfugen des Gebäudes müssen konstruktiv mit derselben Bewegungsmöglichkeit übernommen werden.

Weiterhin ist anzugeben:

  • Für welche Ausführungsunterlagen die Genehmigung des Auftraggebers erforderlich ist.

  • Art und Umfang von Bauteil-oder Werkstoffprüfungen, die über die Anforderungen der Bauregelliste und der Liste der technischen Baubestimmungen hinausgehen.

  • Art und Umfang eventuell erforderlicher Probebelastungen.

  • Weitere Prüfungen über die Festlegungen nach Abschnitt 3.1.1 hinaus.

  • Vorgaben für den Austausch von Daten auf elektronischem Wege.

  • Angaben zu Korrosionsschutzarbeiten nach ATV DIN 18364

  • „Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten“.

  • Besondere physikalische und chemische Beanspruchungen, denen Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind.

Als Bedenken durch den Auftragnehmer vor der Ausführung können insbesondere gem. § 4 Abs. 3 VOB/B in Betracht kommen:

  • Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben,

  • ungenügende Beschaffenheit der in der Baustellen-Einrichtungs-Planung (BE-Planung) ausgewiesenen Montageflächen,

  • größere Abweichungen der Anbindungs- und Auflagerpunkte der Stahlkonstruktion als nach DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau / Bauwerke“ zulässig bzw. vertraglich vereinbart,

  • größere Abweichungen für Bauteile aus Beton als nach den geltenden normativen zugelassen sind.

Montagegrundlagen

Um Missverständnisse bezüglich Ausführung und insbesondere Preisfindung zu vermeiden, gibt es den Begriff der Montagegrundlagen. Hierunter sind sämtliche zur Leistungserbringung des Auftragnehmers notwendige Vorleistungen des Auftraggebers zu verstehen.

Dies sind insbesondere:

  • Absteckung der Hauptachsen der baulichen Anlagen, der Geländegrenzen und Höhenfestpunkte nach § 3 Abs. 2 VOB/B,

  • sämtliche zur Aufnahme und Anbindung der Stahlkonstruktion tragfähig hergerichteten Unterbauten, Gründungs- und Einbauteilen, z. B. Ankerschienen und -platten,

  • in Flurhöhe vorhandene, ebene und für LKW-sowie Autokranbefahrung tragfähige Zufahrten, Montage- und Lagerflächen (LKW mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht, Krane mit Achslast von 12 t je Achse),

  • die Bereitstellung geeigneter, befahrbarer Flächen für den Einsatz von Rollgerüsten, Hubgerüsten und Hubarbeitsbühnen usw.,

  • die Unterrichtung des Auftragnehmers über zu beachtende besondere Sicherheitsvorschriften, die sich aus dem Ort der Montage ergeben.

  • Die Messung und der Ausgleich von zeitabhängigen Verformungen von Unterbauten, Gründungs- und Anschlussbauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton sind in den Ausführungsunterlagen des Auftraggebers detailliert zu beschreiben.

In vielen Fällen sind diese Anforderungen nicht leicht zu erfüllen. Dies macht es umso wichtiger für das Facility Management, diese Bedingungen im Detail zu kennen, bevor der Auftrag erteilt oder die Ausschreibung gestartet wird, und die entsprechenden Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Wenn man dies nicht tut, ist man leicht den gerechtfertigten zusätzlichen Forderungen des Auftragnehmers während der Bauphase ausgeliefert. Oft führt dies auch zu selbstverschuldeten erheblichen Verzögerungen bei den Terminen. Es geht auch darum, sich im Voraus mit den normativ definierten Montagebedingungen für Stahlbauleistungen vertraut zu machen.

Denn bei ungeeigneten Montagebedingungen, wie

  • Temperaturen unter 5 °C während notwendiger Schweißarbeiten,

  • Windgeschwindigkeiten über 9,8 m/s (Windstärke 5),

  • Vereisungen des Baukörpers, der Montage-, Lager- und Zufahrtsflächen sowie der gelagerten Bauteile und

  • starken Schneefällen

sind zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer besondere Maßnahmen zu ergreifen. Weiterhin darf das Vergießen bzw. Verpressen von Lagerfugen erst beginnen, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam die vertragsgemäße Lage

  • der Lager,

  • Stützenfüße

  • und Verankerungen

festgestellt haben.

Die Feststellung soll in einem gemeinsamen Protokoll erläutert werden.

Der Auftragnehmer muss störende oder ungeeignete Hilfsmittel zur Herstellung der Lager, Säulenfüße und Verankerungen während der Montage entfernen, sobald die Unterlage die erforderliche Festigkeit erreicht hat.

Diese Anforderungen machen insbesondere deutlich, dass es nicht ausreicht, bei einem externen Unternehmen eine Bestellung aufzugeben. Ein hoher Grad an persönlichem Beitrag - zumindest im theoretischen Bereich - und die persönliche Verantwortung für das Ganze liegt beim Auftraggeber.

Da der Auftraggeber in der Regel von der Facility-Verwaltung des Unternehmens durchgeführt wird, muss auch in diesem Bereich Wissen vorhanden sein. Besonders im Hinblick auf die Anforderungen an die Befestigung von Stahlkonstruktionen am bestehenden Gebäude, d.h. an der Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, ist dies besonders wichtig. Deutlich wird die Verantwortung für die Anforderungen an das bestehende Gebäude dem Auftraggeber zugewiesen.

Dokumentation von Leistungen der Metallbe- und Verarbeitung

Diese anlagen- bzw. gewerkespezifische Dokumentationsrichtlinie mag unter dem Blickwinkel des Facility Managements sowohl für

  • StLB-Nr. 031 Metallbau

  • und StLB-Nr. 017 Stahlbau

Aufgrund der Ähnlichkeiten sind sie weitgehend gemeinsam. Türen und Tore (aus Metall), Fensterelemente (aus Metall) sowie Fensterrahmen (aus Metall) gehören formal zum StLB Nr. 031, werden jedoch in diesem Buch unter StLB Nr. 026 Fenster und Türen dokumentiert.

Auf jeden Fall gibt es auch eine weitere enge Schnittstelle zu den Sanitärarbeiten. Man muss sich also fragen, warum in den Standardleistungsbüchern überhaupt solche Unterscheidungen getroffen werden.

Hierfür gibt es zwei Hauptgründe:

  • Es dürfen die entsprechenden Normen und Vorschriften für die einzelnen Gewerke nicht durcheinandergebracht werden.

  • Bei Ausschreibungen könnte es aufgrund unterschiedlicher spezifischer Preise in den Gewerken zu Preisdifferenzen für die gleichen Leistungen kommen,

  • Und schließlich können auch Fragen der berufsbildenden Qualifikation eine Rolle spielen (wer darf was ausführen?).

Allgemeine Vorbemerkung zur Dokumentation

Die Dokumentation erfolgt für die jeweilige Leistung oder Teilleistung oder Komponente oder Designvariante entsprechend den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses. Da die Kategorie Metallbau sehr umfangreich ist und viele einzelne Abteilungen enthält, ist es wichtig, ein qualifiziertes Leistungsverzeichnis zu haben, in dem alle notwendigen Dienstleistungen in differenzierter und eindeutiger Weise aufgelistet werden sollen. Unter "umfangreichen Kategorien" wird die Komplexität möglicher Entscheidungen verstanden.

  • Auswahl des Metalls (Eisenmetalle, Nichteisen Metall, Stahl, Angaben zur Legierung des Stahls …)

  • Verbindungstechniken (Schweißen, Nieten, Löten oder andere Verfahren des Fügens)

  • Gestaltung der Oberfläche (unbehandelt, rauh, glatt…)

  • Oberflächenveredelung/Korrosionsschutz (galvanische Behandlung, wie beispielsweise Verchromen, Vernickeln, oder jegliche Art von Farbgebung)

  • Tragfähigkeit (Beachtung statische Berechnungen)

  • Ansprüche an das äußere Erscheinungsbild (bestimmtes Design, künstlerische Gestaltung, ohne Anforderungen)

  • Anforderungen an das spätere Betreiben und an die Instandhaltung

  • Erreichbarkeit der Bauteile und Anlagenkomponenten (Steigleitern, Nutzung von Hebebühnen, nur mit Kran erreichbar …)

  • Verlegung und Halterung von Leitungen an der Konstruktion (Elektroleitungen, Rohrleitungen, Elektrosicherheit …)

  • Gewährleistung von Durchfahrtshöhen, Lichtraumprofilen

  • Möglichkeiten der Befestigung (auf eigenem Grund und Boden bzw. an eigenen Bauten oder am Eigentum Dritter)

  • Begehbarkeit (an welchen Stellen?, Absturzsicherungen …).

Allein diese Listen verdeutlichen, dass zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Konstruktion und dem Betrieb von Metallstrukturen eine umfassende und sorgfältige Planung vor der Erstellung eines qualifizierten Mengengerüsts unerlässlich ist. Natürlich sollte die Planung umso gründlicher sein, je komplexer die Konstruktion ist.

Der Inhalt und der Umfang der Dokumentation sollten entsprechend untergliedert werden, das bedeutet, dass bei Systemen die Baugruppen oder Komponenten berücksichtigt werden sollten (z.B. die getrennte Dokumentation der Unterkonstruktion und der oberen Schicht, wenn sie unterschiedlich oder teilweise unterschiedlich sind).

Beispiel der Dokumentationsangaben

Beispiele für Dokumentationsangaben

Die Tabelle enthält beispielhaft spezielle Anforderungen an die Dokumentation unterschiedlicher Metallarbeiten.

Inhalt und Umfang der Dokumentationsunterlagen

Durch den AN sind Nachweise zu Bauteilen und Stoffen zu erbringen. Dazu gehören Angaben zur:

  • Ausführung,

  • zur Verwendung ggf. wiederaufbereiteter Stoffe,

  • besondere Angaben zur Art, Güte und Umweltverträglichkeit der verwendeten Stoffe

  • und Bauteile,

  • auch Hilfsstoffe

  • einschließlich Eignungs- und Gütenachweise, sofern erforderlich.

Alle zu liefernden Konstruktionszeichnungen, Darstellungen, Beschreibungen und sonstige Dokumentationsunterlagen sind nach Ausführung der Arbeiten vom AN dem tatsächlichen Ausführungsstand anzupassen und zur Dokumentation zu nehmen.

Es sind mindestens folgende Unterlagen zu liefern:

  • Abnahme-, Einweisungs- und Prüfprotokolle

  • Nachweise zur Bauart

  • Bauprodukt‐Datenblätter,

  • Sicherheitshinweise,

  • Instandhaltungshinweise (Wartung, Inspektion und allgemeine Pflege),

  • Hersteller-/ Fabrikatsverzeichnis,

  • Montage- und Werkstattzeichnungen nach dem Stand der Ausführung.

Zu den Abnahmeprotokollen gehören Unterlagen wie:

  • VOB-Abnahmebescheinigungen,

  • behördliche und Sachverständigen- bzw. Bescheinigungen über behördliche Abnahmen/ öffentlich-rechtliche Abnahmen (TÜV, Feuerwehr, etc.), soweit sie vom AN zu beschaffen sind,

  • Gewährsbescheinigungen, Fachunternehmererklärungen/ Übereinstimmungszertifikate bzw. -erklärungen,

  • Inbetriebnahme- und Einweisungsprotokolle, Protokolle der Funktionsprüfungen (Kontrollbuch) und weitere ggf. speziell nötige Prüf-/Messprotokolle.

Nachweis zur Bauart

Der Bauartnachweis beinhaltet allgemeine Nachweise und Bestätigungen

  • zur Bauart,

  • Angaben zur Bauweise,

  • zur Konstruktion und Montage bzw. zur Einhaltung der im LV vorgegebenen Qualitäten,

  • Montagebescheinigungen.

  • Ergänzend zu den Abnahme- und Einweisungsprotokollen gehören Nachweise der Verwendbarkeit von Bauprodukten/Bauarten, an die bauaufsichtliche Forderungen gestellt werden, zu den Unterlagen. Das sind das sind beispielsweise allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse, Zulassungen im Einzelfall, Prüfberichte, Zulassungsbescheide von allen Materialien und Bauteilen mit besonderen Qualitätsanforderungen, soweit diese gemäß Leistungsvertrag vom AN nachzuweisen sind.

Bauproduktdatenblätter, Sicherheitshinweise

In diesen Unterlagen beschreibt der AN u.a.:

  • den Aufbau der Bauteile,

  • deren Einzelkomponenten / Baustoffe,

  • Produkte mit ihren wesentlichen Kenndaten, Eigenschaften und Funktionen

  • Alle im LV genannten Anforderungen durch gültige Eignungsnachweise in Form von Prüfzeugnissen und/oder dergleichen einer amtlich anerkannten, zertifizierten Messstelle gemäß den jeweiligen Vorschriften.

Für die qualitative Beschreibung der verwendeten Baumaterialien und Produkte müssen Bauproduktdatenblätter oder Materialerklärungen bereitgestellt werden. Diese sollten, wie hier üblich, unter Bezugnahme auf die Position im Leistungsverzeichnis den Produktname/Hersteller, die Produktfunktion einschließlich der Bereitstellung von technischen Datenblättern und Sicherheitsdatenblättern, strukturiert nach Kostengruppe oder STLB-Bau, mit Zuordnung zur speziellen Einbausituation und Angaben zum Informationsstand sowie gegebenenfalls Informationen zu besonderen Garantiezeiträumen enthalten.

Diese Datenblätter sollten in jedem relevanten Fall spezifische Nachweise zur Einhaltung der im Verlauf festgelegten Materialeigenschaften und Inhaltsstoffe enthalten, einschließlich Daten wie:

  • Kennzeichnende Merkmale (Artikelname, Hersteller, Dicke, Gewicht, Abmessungen, Materialbasis, Schichtenaufbauten, Farbeigenschaften),

  • Funktionseigenschaften (Eignungen, Einsatzgebiete, Wirkungsweisen, Verarbeitungshinweise, Hinweise zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz), Bauphysikalische Eigenschaften und Werte (zum Wärmeschutz, zum Brandverhalten, zu Schall- bzw. Trittschalldämmeigenschaften, zu Festigkeiten, zur Rohdichte),

  • Echtheit (Licht, Wasser, Reibung),

  • Nachweise von Schadstoffprüfungen, Emissionsverhalten,

  • Kennzeichnungen (Gütesiegel, Prüfzeichen), ggf. weitere erforderliche bauteilspezifische Daten enthalten.

Die Produktbeschreibung/Materialerklärung muss alle notwendigen Informationen für die Bestellung von Ersatz- und Austauschteilen für jedes der aufgeführten Produkte enthalten, die für Reparatur- und Austauscharbeiten erforderlich sind. Diese Informationen sollten auf der exakten Bezeichnung der Hersteller/Lieferanten beruhen und einen klaren Bezug zur Herstellerliste mit Angaben zur Marke, zum Artikelnamen oder Hersteller aufweisen.

Typennummer hinaus:

  • mögliche alternative Bezugsquellen,

  • Hinweise zur Lagerung, ggf. Entsorgung,

  • die Kennzeichnung und Stückzahl der Ersatz-/Austauschteile, die von den Betreibern/Nutzern in die Lagerhaltung aufgenommen werden müssen und, sofern erforderlich, weitere spezifische Bestell-/Kenndaten.

Werkstattzeichnungen/Montagepläne

Ergänzend zu den bereits oben aufgeführten (alphanumerischen) Nachweisen betrifft dieser Absatz alle zu liefernden grafischen Beschreibungen. Deren Form sind z.B.

  • Bestands-, Sanierungspläne

  • und alle Montage- und Werkstattzeichnungen,

durch den AN auf Basis der Ausführungs- bzw. Detailplanung des AG bzw. Architekten und des letztgültigen realisierten Ausführungsstandes nach den formellen und strukturellen Vorgaben (CAD-Richtlinie) des AG aufbereitet.

Alle Zeichnungen weisen den Bezug zu den Elementelisten auf, und Im Herstellerverzeichnis sind die Hersteller aller verwendeten Baugruppen aufgelistet.

Diese Auflistung muss folgende Informationen enthalten:

  • Namen bzw. Bezeichnung des Herstellers,

  • Anschrift des Herstellers, des Kundendienstes und der lokalen Firmenvertretungen,

  • Telefon­/FaxNr. /Emailadressen des Herstellers, Kundendienstes, lokaler Firmenvertretungen.

Instandhaltungs- und Pflegehinweise

Die Angaben zur Nutzung, Instandhaltung, Reinigung und Pflege für die einzelnen Produkte und Baugruppen müssen

  • geeignete, eindeutige Verfahren und Anleitungen zum Betrieb,

  • zur Reinigung und bei Metallkonstruktionen insbesondere auch zum Korrosionsschutz

  • zur Instandhaltung und Pflege

in einem vorgegebenen Turnus enthalten. Ferner sind Anleitungen zu Instandsetzungs- und Austauscharbeiten sowie Beschreibungen der Reinigungs- und Pflegemittel, hierfür einzusetzende Geräte und deren Hersteller nebst den alternativen Bezugsquellen enthalten.

Fallbeispiel:

Schnittstelle beim Stahlbau

Um diese Verbindung zu veranschaulichen, kann folgendes konstruiertes Fallbeispiel dienen: Ein externes Unternehmen soll eine Stahlkonstruktion herstellen, die an das bestehende Mauerwerk des Auftraggebers befestigt wird. Der Auftraggeber wird die resultierenden Zugkräfte gemäß den konstruktiven Anforderungen für diese Struktur berechnen. Das Mauerwerk des Auftraggebers muss in der Lage sein, diese Kräfte aufzunehmen. Dies bedeutet im Grunde genommen, dass der Auftraggeber die Fähigkeit haben sollte, festzustellen, ob sein Mauerwerk diese Kräfte an den vorgesehenen Stellen aufnehmen kann.

Wenn der Auftraggeber eine Entscheidung leichtfertig trifft und später Schäden am Mauerwerk auftreten, kann er den Auftragnehmer dafür nicht verantwortlich machen. Übrigens gibt es aus gutem Grund eine Anforderung, solche Informationen gemeinsam im Voraus zu dokumentieren!

Toleranzen

Toleranzen bei der Montage

Herstellertoleranzen

Für die Montage von tragenden Bauteilen aus Stahl gelten folgende Toleranzen:

grundlegende Toleranzen gem. DIN EN 1090-2;

Toleranzen nach DIN 18202 für das fertige Bauwerk mit Nenn die maßen bis zu 60 m.

Darüber hinausgehende erhöhte Anforderungen an die Maßhaltigkeit gegenüber den in den oben genannten Normen aufgeführten Werten sind besondere Leistungen.

Für die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl gelten folgende Toleranzen:

grundlegende Toleranzen nach DIN EN 1090-2; ergänzende Toleranzen nach DIN EN ISO 13920 „Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage“ für geschweißte und nicht geschweißte Tragwerke, Maßtoleranzen der Toleranzklasse C für Längen- und Winkelmaße und Toleranzklasse G für Geradheit, Ebenheit und Parallelität.

Toleranzen bei tragenden Bauteilen

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