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Metallbe- und -verarbeitung

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Metallbe und verarbeitung

Fortschrittliche Technologien ermöglichen die Fertigung komplexer Bauteile, die die Leistungsfähigkeit von Produkten und Systemen steigern

In der Metallverarbeitung und -bearbeitung sind Präzision und Effizienz entscheidend für ein erfolgreiches Ergebnis. Moderne Schweißverfahren und Fügetechniken gewährleisten eine hohe Qualität und Langlebigkeit in der Metallverarbeitung. Eine sorgfältige Auswahl der Materialien und Oberflächenbehandlung tragen wesentlich zur Korrosionsbeständigkeit und Robustheit der Endprodukte bei.

Metallbe- und -verarbeitung

Allein aus diesem Grund, da Metall in der Bau- und Bautechnik weitgehend verwendet wird, kommt der Facility Manager immer wieder und in vielfältigen Formen mit Metallverarbeitung und -bearbeitung in Kontakt. Daher ist es wichtig, in diesem Bereich zumindest ebenso versiert zu sein wie bei der Bewertung, Koordination, Beauftragung und Abnahme der zu erbringenden Dienstleistungen. Wie die meisten der in diesem Buch vorgestellten Handwerksdienste findet auch die Metallindustrie ihre normativen Bestimmungen in der DIN VOB. Diese wurde 2019 neu veröffentlicht und ist verbindlich anzuwenden, sofern sie verpflichtend ist oder vereinbart wurde.

Die entsprechenden Einzelstandards wurden sowohl fachlich als auch technisch weitgehend überarbeitet. Eines der Hauptanliegen dieser Standards - die Abrechnung von Leistungen - wurde auch hinsichtlich ihrer Handhabung vereinfacht und erheblich verbessert. Die VOB/C legt getrennte Abrechnungsregeln für jedes Gewerk fest, insbesondere die Regelungen für die Berechnung von Zuschlägen für Aussparungen, Öffnungen, Durchdringungen und zulässige Abzüge, die für alle Metallgewerke gelten. Es macht daher grundsätzlich Sinn, Serviceverträge nach VOB/C zu vereinbaren und diese abschließend korrekt abzurechnen.

Unterschied zwischen Metallbau und Stahlbau

Wenn man die ATV-Standards innerhalb des Rahmens der VOB als Hauptreferenz für Metallarbeiten heranzieht, wird es notwendig, verschiedene Metallgewerke parallel zu beschreiben. Der Autor hält es für wesentlich, diesen Punkt zu betonen, insbesondere da Facility Manager möglicherweise natürlicherweise Schwierigkeiten mit solchen Unterscheidungen haben können. Es ist offensichtlich, dass die hier aufgeführten Beschreibungen eine vergleichbare Rolle sowohl im Stahlbau als auch im Metallbau spielen und daher in diesem Kontext nicht einzeln behandelt werden. Um zu beginnen, betrachten wir, wie Metallgewerke im Rahmen der Normung kategorisiert werden. Der Begriff "Metallbau" bezieht sich auf die Verarbeitung von Metallen sowohl in industriellen als auch handwerklichen Umgebungen. In vielen Fällen wird auch der Begriff "Schlosserarbeiten" für diesen Zweck verwendet.

Die DIN 18360 definiert Metallbauarbeiten als

  • die Verarbeitung von Metall,

  • teils auch im Verbund mit anderen Werkstoffen

  • und legt darüber hinaus fest, welche Gewerke nicht Bestandteil dieser Norm sind.

In Anbetracht der Vielzahl von Bauoptionen, verschiedenen Materialien und diversen Produktionsprozessen ist es zweifellos eine herausfordernde Aufgabe, die Gewerke voneinander abzugrenzen. Dennoch ist dies aus Sicht des Facility Managements nicht der entscheidende Faktor. Was wirklich zählt, ist die Präzision und Klarheit, mit der die auszuführenden Dienstleistungen beschrieben werden können, unabhängig davon, ob sie intern oder von einem Drittanbieter erbracht werden sollen. Nehmen wir beispielsweise das Verschweißen von Stahlteilen: Aus rein technischer Sicht ist es letztendlich unerheblich, ob diese Tätigkeit unter den Bereich des Metall- oder Stahlbaus fällt.

Um eine umfassende Definition zu liefern, ist es wichtig zu beachten, dass die folgenden Gewerke gemäß DIN 18360 nicht formell als Bestandteile des Metallbaus gelten:

  • wie bereits erwähnt, Arbeiten gemäß DIN 18335 Stahlbau,

  • Klempnerarbeiten gemäß DIN 18339,

  • Beschlagarbeiten gemäß DIN 18357

  • und Rollladenarbeiten gemäß DIN 18358.

Da der Autor sich im Hinblick auf die handwerklichen Dienstleistungen ebenfalls im Wesentlichen auf die VOB und deren ATV ausrichtet, werden die oben genannten Arbeiten in diesem Buch auch individuell behandelt (mit Ausnahme des Stahlbaus).

Die Schwierigkeit der Abgrenzung wird auch deutlich, wenn man beispielsweise die Installation von Türen und Fenstern betrachtet, bei der es auch um Beschläge wie Schlösser und Türdrücker geht.

Stahlbau wird in der Regel mit der großangelegten Produktion und Montage von Stahlkonstruktionen und -systemen in Verbindung gebracht, wie z. B. Stahlhallen, Brücken, Kränen usw. Innerhalb des Metallbaus gibt es jedoch auch Fälle wie die Herstellung von (kleineren) Gehwegen oder Stahltreppen, bei denen die Anforderungen an Qualität und Sicherheit genauso hoch sind wie im Stahlbau.

Wenn es darum geht, zu bestimmen, welchem Gewerk ein Dienst tatsächlich zuzuordnen ist, und wenn individuelle Gestaltungsüberlegungen ausgeschlossen sind, gelten die formellen Vorschriften nach DIN 18360. Dies ist besonders relevant für Produktions- und Abrechnungsprozesse. Dieser Ansatz ist logisch, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Streitigkeiten in der Regel in Bezug auf die Abrechnung und damit verbundene Kosten entstehen, und Argumente dann formell auf den Normen basieren.

Die Bedeutung des Leistungsverzeichnisses

Aufgrund der großen Ähnlichkeit zwischen Metallbau und Stahlbau sowie anderen technischen Gewerken wie Beschlägen, Türen und Fensterkonstruktionen kommt es immer wieder zu Diskussionen zwischen den Vertragsparteien über den konkreten Leistungsumfang und dessen Qualität, insbesondere bei der Abwicklung von Metallbauprojekten.

Aus diesem Grund dient die präzise Ausführung und Anwendung des Leistungsverzeichnisses oder der Leistungsbeschreibung gemäß VOB dazu, von Anfang an Unklarheiten auszuschließen.

Einerseits legt die Leistungsbeschreibung fest, welche Leistungen des Auftragnehmers mit der vereinbarten Vergütung abgedeckt sind und andererseits, für welche Leistungen dem Auftragnehmer gegebenenfalls eine zusätzliche Vergütung zusteht. Gemäß § 2 Abs.

VOB/B werden durch die vereinbarten Preise alle Leistungen abgegolten, die

  • nach der Leistungsbeschreibung

  • und weiteren Vertragsgrundlagen

  • sowie nach der gewerblichen Verkehrssitte

zur vertraglichen Leistung gehören.

Jedoch werden nur die in der Vereinbarung festgelegten Dienstleistungen zu den vereinbarten Preisen vergütet, während andere von der Vereinbarung abweichende oder zusätzliche Dienstleistungen nicht abgedeckt sind (vgl. § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B). Dies bedeutet, dass etwaige zusätzliche Dienstleistungen, die auftreten können, erkannt, beschrieben und vereinbart werden müssen. In der Erfahrung des Autors liegt der Schwerpunkt auf der Anerkennung.

Umgekehrt dient die Leistungsbeschreibung als Grundlage für die Feststellung, ob der Auftragnehmer tatsächlich die geschuldete fehlerfreie Leistung erbracht hat. Aufgrund des Risikos einer Beweislastumkehr muss diese Frage spätestens während der Abnahme eindeutig beantwortet werden können. Zum Missfallen des Auftraggebers unterliegt alles, was nach der Abnahme festgestellt wird, der Beweislastumkehr, es sei denn, es handelt sich um betrügerische Aktivitäten, die jedoch ebenfalls nachgewiesen werden müssen.

Abweichungen von der Leistungsbeschreibung können einen Mangel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB oder § 13 Abs. 1 VOB/B darstellen. Demnach gilt eine Leistung als frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Qualitätsnorm erfüllt, die in der Regel in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. Darüber hinaus muss die Arbeit selbstverständlich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 13 Abs. 1 VOB/B).

Falls die Leistungsbeschreibung ihrerseits erkennbare Fehler oder Lücken aufweist, obliegt es dem Auftragnehmer, den Auftraggeber umgehend zu informieren und Bedenken anzumelden (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Eine fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung sollte daher nicht blind befolgt werden, da der Auftragnehmer verpflichtet ist, eine funktionale Lösung bereitzustellen, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Aufgrund der zwingenden Anforderung an die Funktionalität der Arbeit können die vertraglichen Verpflichtungen über den Inhalt der Leistungsbeschreibung hinausgehen.

Öffentliches Auftragswesen

Der § 7 VOB/A (Fassung 2012) regelt, dass die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bieter

  • die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen

  • und ihre Preise sicher

  • und sie ohne umfangreiche Vorarbeiten ermitteln können (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).

Dies gilt insbesondere für öffentliche Ausschreibungen (gemäß VOB/A). Bei öffentlichen Ausschreibungen dienen diese strengen Anforderungen an ein gut strukturiertes Ausschreibungsdokument in erster Linie der Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote. Gleichzeitig wird auf diese Weise auch die Qualität der Ergebnisse sichergestellt, und darüber hinaus werden die Möglichkeiten für zusätzliche Forderungen minimiert oder vollständig ausgeschlossen.

Fallbeispiele:

In der Tabelle sind zwei beispielhafte Gerichtsurteile aufgeführt. Auf der linken Seite wird in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Schadstoffbelastung beseitigt werden muss, während dies auf der rechten Seite der Tabelle nicht der Fall war.

Die Beseitigung von Schadstoffen ergibt sich hier von selbst.

bereitzustellende Angaben

Regelhaft vorkommend

BGH Urteil vom 21.03.2013 (Az. VII ZR 122/11)

BGH Urteil vom 22.12.2011 (Az. VII ZR 67/11)

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastung auszuhebenden und zu entfernenden Bodens nach den Erfordernissen des Einzelfalls anzugeben.
Sind erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus schließen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist.

Indes kann ein ausdrücklicher Hinweis auf die Kontaminierung entbehrlich sein, wenn diese sich bereits aus den Umständen klar und eindeutig ergibt, weil der im Leistungsverzeichnis beschriebene Boden regelmäßig kontaminiert ist, z.B. Boden unterhalb einer teerhaltigen Asphaltschicht.

Zu Fallbeispiel (BGH 13 und 11)

Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung

Wenn es darum geht, eine unklare oder mehrdeutige Leistungsbeschreibung hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen zu interpretieren, greifen die Beteiligten oft auf die grundlegenden Anweisungen zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen gemäß Abschnitt 0 von DIN 18299 ff zurück. Im Wesentlichen ziehen sie dabei häufig die gesamten Ergänzenden Technischen Vertragsbedingungen für Bauverträge (ATV) in VOB/C heran. Diese Vorschriften legen fest, dass gemäß den objektspezifischen Anforderungen des Projekts, wie zum Beispiel:

in einer Leistungsbeschreibung folgende Angaben zu machen sind:

  • zur Baustelle, z.B.Zufahrtsmöglichkeiten, Anschlüsse für Wasser, Energie und Abwasser, Boden- und Grundwasserverhältnisse, Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle u.v.m.

  • zur Ausführung z.B. vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen, besondere Erschwernisse, Mitbenutzung fremder Gerüste, Art und Umfang der verlangten Eignungs- und Gütenachweise

  • Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV z.B., wenn abweichend von der ATV DIN 18 299, Abschnitt 2.1.1 die Lieferung von Stoffen und Bauteilen (ausnahmsweise) nicht zur Leistung des AN gehören sollzu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Nebenleistungen gemäß Abschnitt 4.1 aller ATV sind im LV nur zu erwähnen, wenn sie (ausnahmsweise) selbstständig vergütet werden sollen, z.B. die Baustelleneinrichtung. Besondere Leistungen gemäß Abschnitt 4.2aller ATV sind stets anzugeben, z.B. das Beseitigen von Hindernissen oder zusätzliche Winterbaumaßnahmen

  • Im LV sind unmissverständlich die Abrechnungseinheiten für die einzelnen Positionen gemäß der jeweiligen ATV anzugeben, z.B. m², m, kg usw.

Lücken in der Leistungsbeschreibung

Wenn die Vorbereitung der Leistung (Ausschreibung) mangelhaft war und infolgedessen Lücken in der Leistungsbeschreibung bestehen, hat der Auftragnehmer das Recht, für diese Auslassungen zusätzliche Vergütung zu beanspruchen. Der Auftragnehmer muss jedoch diese Mängel, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sind, vor Beginn melden (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Fallstudie: OLG Hamm vom 30. Juni 2014 (Az. 17 U 185/12):

Bei der Installation einer Solarstromspeicheranlage waren bestimmte kleine Komponenten technisch erforderlich, die jedoch nicht im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt waren. Der Auftragnehmer konnte hierfür zusätzliche Vergütung verlangen.

Achtung!

Eine besondere Situation entsteht, wenn ein Teil der Leistung lediglich funktional beschrieben ist, innerhalb ansonsten detaillierter Spezifikationen. In solchen Fällen muss der Auftragnehmer detailliert festlegen, "was fehlt". Dies mag auf dem Papier leicht verständlich sein, kann jedoch in der Praxis erhebliche Herausforderungen darstellen. Probleme treten auf, wenn nicht alle Bieter diese Lücken erkennen, ihre eigenen Verantwortlichkeiten absichtlich vernachlässigen oder sie schlichtweg nicht anerkennen möchten. In jedem Fall können erhebliche Preisunterschiede zwischen verschiedenen Angeboten entstehen. Erkennt der Auftragnehmer die Mängel, kann er die fehlende Leistung im Rahmen des Vergabeverfahrens beantragen (sofern dies das Verfahren ermöglicht), wodurch die Angebote besser vergleichbar werden. Wenn der Auftragnehmer diese Lücken nicht erkennt oder nicht anerkennt, bleiben die Unterschiede bestehen. Wird der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten, wird deutlich, dass ein Teil der Leistung fehlt. Das typische Ergebnis einer solchen Situation muss hier nicht näher erläutert werden.

In diesem Zusammenhang wird eine Fallstudie vorgestellt, um das Verständnis für die Komplexität solcher Zusammenhänge zu vertiefen. Ein anschauliches Beispiel wird im Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2013 (Az. 9 U 123/12) dargelegt:

Im Falle des Ausbaus einer Bundesautobahn ist der Auftragnehmer unter anderem verpflichtet, eine temporäre Brücke zu errichten. Diese Aufgabe ist jedoch in den Spezifikationen nicht ausführlich beschrieben. Während der Ausführung stellt der Auftragnehmer fest, dass für diesen Zweck vorgespannte Groutankerdübel hergestellt werden müssen. Ihr Antrag auf zusätzliche Vergütung bleibt vor Gericht erfolglos. Indem der Auftraggeber eine funktionsbezogene Beschreibung der temporären Brücke lieferte, hat er das Risiko der Festlegung der spezifischen statischen und strukturellen Anforderungen für diese Aufgabe sachgerecht auf den Auftragnehmer übertragen.

Abgrenzung von Nebenleistungen und besonderen Leistungen

Schwierigkeiten bereitet besonders im Bereich Metall immer wieder die Abgrenzung von Neben- und besonderen Leistungen gemäß der ATV.

Regelhaft heißt es:

  • Grundsätzlich sind geforderte besondere Leistungen in der Leistungsbeschreibung anzugeben.

  • Der AN erhält hierfür eine zusätzliche Vergütung.

  • Der AG kann die Leistung aber auch so beschreiben, dass besondere Leistungen nicht gesondert vergütet werden (z.B. im Rahmen sogenannter Komplettklauseln).

  • Dies muss ein AG wissen und können, und ein AN muss es erkennen und im Angebot entsprechend berücksichtigen.

Fallbeispiel: OLG Köln vom 22.02.2011 (Az. 15 U 147/10):

Ein Metallbauer soll bei einer Gebäudesanierung Brandschutztüren aus Stahlblech liefern und einbauen.

Nach dem LV sind die Arbeiten

  • „einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten

  • und Befestigungs- und Füllmittel

  • entsprechend den Brandschutz-

  • und Rauchschutzanforderungen“

zu erbringen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die zugehörigen Kosten in die Einheitspreise einbeziehen muss. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln gilt dies sogar dann, wenn es sich dabei um besondere Leistungen im Sinne der ATV DIN 18360 handelt (hier: das Gießen von Anker gemäß DIN 18360 Nr. 4.2.4).

Planungsunterlagen in der Leistungsbeschreibung

Wenn der Auftraggeber im Rahmen seines Angebots auch Planungsunterlagen im Leistungsverzeichnis (LV) einschließt, muss der Auftragnehmer davon ausgehen, dass diese Unterlagen Fehler enthalten könnten. Daher ist eine sorgfältige Prüfung unerlässlich. Dies gilt insbesondere, wenn es um spezialisierte Planungsaspekte wie statische Berechnungen oder Druckverlustberechnungen geht.

Um dies zu verdeutlichen, betrachten wir eine Fallstudie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2013 (Az. 23 U 185/11):

Der Auftraggeber beauftragte einen Fensterhersteller mit der Herstellung, Lieferung und Installation aller Fenster, Fenstertüren und Eingangstürsysteme für eine neue Penthouse-Wohnung. Das Projekt basierte auf einem Ausführungsplan eines Architekten. Gemäß diesem Plan sollten zwei Hebe-Schiebetürsysteme (HST-Systeme) schräg mit einem Neigungswinkel von 13 Grad zur Dachterrasse hin eingebaut werden. Es traten jedoch Lecks im Bereich der Schwelle der HST-Systeme auf, aufgrund mangelnder Widerstandsfähigkeit gegenüber Starkregen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Planung des Architekten die HST-Systeme im Bereich der Schweller fehlerhaft oder unzureichend behandelte. Folglich haftet der Fensterhersteller (teilweise) für die entstandenen Schäden. Allerdings wird dem Auftraggeber aufgrund der Planungsfehler des Architekten ein Mitverschulden in Höhe von 60% zugerechnet.

Diese Erläuterungen in Verbindung mit ausgewählten Fallstudien verdeutlichen die grundlegenden Prinzipien für den Erfolg eines Vertrags im Bauwesen. Obwohl diese Betrachtung am Beispiel des Metallhandwerks erfolgte, ist ihre Bedeutung universell. Facility Manager müssen in diesem Bereich in allen Gewerken versiert sein oder zumindest aktiv daran arbeiten, die erforderliche Expertise zu erlangen, gegebenenfalls auch durch externe Unterstützung. Als potenzielle Vertragspartner sind Personen ständig möglichen Konflikten ausgesetzt. Daher ist es entscheidend, Verträge und insbesondere die darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen so zu verfassen, dass rechtliche Unklarheiten vermieden werden. Unabhängig davon sollte der Auftragnehmer aus Gründen des Selbstschutzes sorgfältig agieren, um potenzielle Unklarheiten und andere Risiken (z. B. funktional beworbene Teil-Leistungen oder umfassende Klauseln) zu prüfen und angemessene Klarstellungen einzufordern. In Situationen, in denen dies nicht möglich ist, wie beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen, sollte eine vernünftige Risikobewertung darüber entscheiden, ob an der Ausschreibung teilgenommen wird oder nicht.

Fallbeispiel:

Das Prinzip, dass ein Bieter gemäß §7 VOB/A nicht mit einer ungewöhnlichen Risikobürde belastet werden sollte, kann insbesondere bei der Auslegung des Vertrags im Falle von Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung von Bedeutung sein. In solchen Fällen kann eine "VOB-konforme" Auslegung zu vorteilhaften Ergebnissen für die Auftragnehmerseite führen, wie das Beispiel des BGH-Urteils vom 12. September 2013 (Az. VII ZR 227/11) zeigt: Eine Spezifikation für Brückenbauarbeiten besagt, dass eine Hochspannungsleitung, die die normale Verwendung eines Krans behindert, vom Auftraggeber zu Beginn der Arbeiten aufgrund der geplanten Bohrpfahlarbeiten ohnehin entfernt werden muss. In einem solchen Fall ist der Bieter nicht verpflichtet, ohne expliziten Hinweis in den Leistungsbeschreibungen anzunehmen, dass die Hochspannungsleitung nur für die Dauer der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung nicht immer zu Ungunsten des Auftraggebers wirken. Im Gegenteil, der Auftragnehmer wird auch ermutigt, solche Unsicherheiten zu klären, soweit dies für ihn möglich und vernünftig ist.\

Fallstudie: OLG Hamm vom 15. Juni 2012 (Az. 12 U 180/11):

Wenn ein Auftragnehmer mit der Planung und Ausführung eines Industriebodens in einem Lager beauftragt wird, muss er auch Informationen über die erwarteten Radlasten sammeln, um die Verstärkung der Bodenplatte angemessen dimensionieren zu können.

Hinweise für die ausschreibende Stelle

In allen Gewerken und auch in allen entsprechenden Ausschreibungen geht es nicht nur immer um eine technisch einwandfreie und ordnungsgemäße Ausführung, sondern auch immer um die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften und die Anwendung geeigneter Vorkehrungen.

Fallbeispiel:

Im Rahmen seiner Sachverständigenbewertung ist ein gerichtlich bestellter Gutachter unter anderem damit beauftragt, festzustellen, ob der vorhandene Strukturrisse als Mangel anzusehen ist. Falls dies der Fall ist, sollte er die mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten angeben.

Der Gutachter ermittelt die erforderlichen Kosten zur Beseitigung des Mangels. Da sich der Riss jedoch im oberen Stockwerk befindet, ist es unerlässlich sicherzustellen, dass die Handwerker während der Arbeit sicher arbeiten können. Beachtenswert ist, dass der Gutachter die Kosten für das entsprechende Gerüst in seiner Bewertung nicht berücksichtigt hat. Folglich ermöglicht sein Gutachten nicht die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Ausführung der erforderlichen Arbeiten aus Sicherheitssicht. Daher entspricht es nicht den in DIN 18299, "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art", festgelegten Standards, wie sie in den Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und den relevanten vertraglichen Standards nach DIN 18300 et seq. festgelegt sind. Eine auf dieser Grundlage erstellte Mengenberechnung wäre fehlerhaft.

Des Weiteren sind die einschlägigen Vorschriften für Gerüste im Gerüstbaukapitel dieses Buches aufgeführt. Bau- und Ausstattungsnormen werden in Standards wie DIN EN 12811-1, "Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, Teil 1: Arbeitsgerüste", und DIN 4420-1, "Schutzgerüste", geregelt. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen bei der Arbeit (BetrSichV) beschreibt die Bereitstellung und Verwendung von Gerüsten in Anhang II unter Punkt 5.4. Weitere praktische Anleitungen finden sich in der BGI 663. Ein Beispiel für spezielle Leistungen in diesem Zusammenhang ist die statische Berechnung für Gerüste, wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten das Gerüst nicht gemäß den Montage- und Verwendungsanweisungen oder der Genehmigung aufgestellt werden kann.

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