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Dokumentation von Straßen, Wegen, Plätzen

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Dokumentation: Straßen, Wege, Plätze

Der Leistungsumfang im Bereich Straßen, Wege und Plätze beinhaltet die Planung, Konstruktion, Instandhaltung und das Management der Verkehrsinfrastrukturen

Umfassende Beratungsdienste helfen dabei, die individuellen Anforderungen und Bedürfnisse von Unternehmen zu erkennen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Hochqualifiziertes Fachpersonal und der Einsatz moderner Technologien gewährleisten eine effiziente und nachhaltige Projektdurchführung. Die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltstandards hat oberste Priorität, um die langfristige Funktionalität der Infrastruktur sicherzustellen und die Umwelt zu schützen.

Dokumentation für Straßen, Wege und Plätze

Inhalt und Umfang der Dokumentationsunterlagen

Grundsätzlich gilt, dass ein Auftragnehmer die entsprechenden Nachweise zu Stoffen und Bauteilen zu erbringen hat. Dabei sind entsprechende Angaben zur Ausführung und zur Verwendung zu machen. Inbegriffen sollen sein insbesondere Angaben zu wiederverwendbaren Stoffen, wieder aufbereiteten Stoffen und besondere Angaben zur Art, Güte und Umweltverträglichkeit der eingesetzten Stoffe und Materialien. Gleiches betrifft die Hilfsstoffe. Zudem sind Nachweise für die Eignung und Güte vorzulegen. Um sicher zu sein, dass auch tatsächlich verbaut wurde, was die Dokumentation angibt, wären Kontrollen vor der Überdeckung der Schichten das richtige Mittel.

Durch den Auftragnehmer sind Konstruktionszeichnungen, sonstige Darstellungen, Beschreibungen, Fotos usw. nach Ende der Arbeiten (Übergabe) an den Auftraggeber in der vereinbarten Qualität zu übergeben. Diese Unterlagen müssen dem jeweiligen Ausführungsstand entsprechen. Das bedeutet, gegenüber dem Entwurf bzw. der Planung geänderter Ausführungen sind entsprechend zu aktualisieren (Ist-Zustand). Das wird häufig versäumt, deshalb ist es zu kontrollieren.

Die zu liefernde Dokumentation soll mindestens folgenden Umfang haben:

  • Abnahme, Einweisungs- und Prüfprotokolle

  • Nachweise zur Bauart

  • Bauprodukt‐Datenblätter,

  • Sicherheitshinweise,

  • Instandhaltungshinweise (Wartung, Inspektion und allgemeine Pflege),

  • Hersteller / Fabrikatsverzeichnis,

  • Montage- und Werkstattzeichnungen nach dem Stand der Ausführung.

Zu den Abnahmeprotokollen gehören weitere Bescheinigungen und sonstige Unterlagen wie:

  • VOB-Abnahmebescheinigungen,

  • behördliche und Sachverständigen bzw. Bescheinigungen über behördliche Abnahmen/ öffentlich rechtliche Abnahmen (TÜV, Feuerwehr, etc.), soweit sie vom AN zu beschaffen sind, also zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,

  • Gewährsbescheinigungen, Fachunternehmererklärungen/Übereinstimmungszertifikate bzw. erklärungen,

  • Inbetriebnahme- und Einweisungsprotokolle, Protokolle der Funktionsprüfungen (Kontrollbuch) und weitere ggf. speziell nötige Prüf-/Messprotokolle.

Nachweis zur Bauart

Unter Nachweis zur Bauart sollen allgemeine Nachweise und Bestätigungen verstanden werden, wie sie die folgende Aufzählung enthält:

  • Angaben zur Bauart und Bauweise,

  • zur Konstruktion und Montage bzw. zur

  • Einhaltung der in den Leistungsverzeichnissen vorgegebenen Qualitäten bei der Errichtung von Bauteilen, z.B. Montagebescheinigungen.

In Ergänzung der o.g. Abnahme-/ Einweisungsprotokolle sind Nachweise der Verwendbarkeit von Bauprodukten/Bauarten, an die bauaufsichtliche Forderungen gestellt werden zu liefern, d.h. allgemeine

  • bauaufsichtliche Prüfzeugnisse,

  • Zulassungen im Einzelfall,

  • Prüfberichte, Zulassungsbescheide von allen Materialien und Bauteilen mit besonderen Qualitätsanforderungen, soweit sie vom AN nachzuweisen sind.

Instandhaltungs- und Pflegehinweise

Im Herstellerverzeichnis müssen die Hersteller aller vorhandenen Baugruppen aufgelistet werden.

Diese Auflistung muss folgende Informationen enthalten:

  • Namen bzw. Bezeichnung des Herstellers,

  • Anschrift des Herstellers, des Kundendienstesund der lokalen Firmenvertretungen,

  • Telefon­/FaxNr. /Emailadressen des Herstellers, Kundendienstes, lokaler Firmenvertretungen.

Produktdatenblätter, Sicherheitshinweise

In diesen Beschreibungen sind durch den AN der Aufbau der Bauteile sowie deren Einzelkomponenten/Baustoffe, Produkte mit ihren wesentlichen Kenndaten, Eigenschaften und Funktionen im Überblick darzustellen. Dabei sind alle in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen durch gültige Eignungsnachweise in Form von Prüfzeugnissen und/oder dergleichen einer amtlich anerkannten, zertifizierten Messstelle gemäß den jeweiligen Vorschriften nachzuweisen. Zur qualitativen Beschreibung der verwendeten Baustoffe und Produkte sind Bauproduktdatenblätter bzw. Materialdeklarationen zu liefern.

Diese beinhalten mit Bezug zur jeweiligen Position im Leistungsverzeichnis

  • den Produktnamen/hersteller,

  • die Produktfunktion einschließlich der Lieferung von technischen Merkblättern und Sicherheitsdatenblättern, gegliedert nach Kostengruppe bzw. STLB-Bau unter Zuordnung zur speziellen Einbausituation und

  • mit Angaben zum Stand der Informationen, ggf. zu besonderen Gewährleistungsfristen.

Die vorgenannten Datenblätter müssen Nachweise zur Einhaltung der in den Leistungsverzeichnissen vorgegebenen Materialeigenschaften und Inhaltsstoffe, insbesondere Daten wie:

  • Kennzeichnende Merkmale (Artikelname, Hersteller, Dicke, Gewicht, Abmessungen, Materialbasis, Schichtenaufbauten, Farbeigenschaften),

  • Funktionseigenschaften (Eignungen, Einsatzgebiete, Wirkungsweisen, Verarbeitungshinweise, Hinweise zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz), bauphysikalische Eigenschaften und Werte (zu Festigkeiten, zur Rohdichte, Regenbeaufschlagung…),

  • Nachweise von Schadstoffprüfungen, Emissionsverhalten,

  • Kennzeichnungen (Gütesiegel, Prüfzeichen), ggf. weitere erforderliche bauteilspezifische Daten),

  • Angabe zu Belastungen, Verkehrsaufkommen, falls vorhanden, Einschränkungen des Befahrens bzw. Betretens usw.

Mit der Produktbeschreibung / Materialdeklaration müssen für jedes der aufgeführten Pro-dukte zudem alle notwendigen Angaben zur Bestellung von Ersatz- und Austauschteilen enthalten sein, die für Instandsetzungs- und Austauscharbeiten benötigt werden. Dies sind über die genaue Bezeichnung der Hersteller/Lieferanten mit eindeutigem Bezug zum Herstellerverzeichnis mit Angabe des Fabrikats, Artikelname bzw.

Typennummer hinaus:

  • mögliche alternative Bezugsquellen,

  • Hinweise zur Lagerung, ggf. Entsorgung,

  • die Kennzeichnung und Stückzahl der Ersatz/Austauschteile, die von den Betreibern/Nutzern in die Lagerhaltung aufgenommen werden müssen und, sofern erforderlich, weitere spezifische Bestell/Kenndaten.

Werkstattzeichnungen/Montagepläne

Dies betrifft ergänzend zu den o.a. alphanumerischen Nachweisen alle zu liefernden grafischen Beschreibungen in Form von z.B. Bestands, Sanierungsplänen sowie aller Montage- und Werkstattzeichnungen, die durch den AN auf Basis der Ausführungs/Detailplanung des AG bzw. Architekten und des letztgültigen realisierten Ausführungsstandes nach den formellen und strukturellen Vorgaben (CAD-Richtlinie) des AG aufzubereiten sind.

Alle Zeichnungen und Lagepläne müssen soweit möglich, den Bezug zu den Elementelisten aufweisen und an den Schnittstellen Anschlüsse usw. klar erkennen lassen (z.B. Schnittstelle zu Entwässerung usw.)

Fallbeispiel Baumkontrolle:

Die Verkehrssicherung von Straßen, Wegen und Plätzen beinhaltet nicht nur die Siche-rung in Augenhöhe, sondern auch „von oben“. Vielfach sind Straßen, Wege und Plätze von Großgrün gesäumt, wovon insbesondere bei großen Windstärken Gefahr drohen kann. Um diese Gefahr nicht gering zu schätzen, wird das folgende Beispiel einmal in al-ler Ausführlichkeit dargestellt. Es zeigt, welche Maßnahmen und Dokumentationen not-wendig sind, wenn eine Kontrolle von Baumkronen durchgeführt wird.

Eingehende Untersuchung durch Baumgutachter

Prüfschritte von jährlichen Baumkontrollen -Baumpflegemaßnahmen

Bestehen bei einer Regelkontrolle durch „fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme“ Zweifel an der Verkehrssicherheit, müssen weitergehende Maßnahmen erfolgen. Einge-hende Untersuchungen erfordern Fachkräfte mit speziellen Kenntnissen, die sie beispiels-weise in Weiterbildung und durch langjährige Erfahrung erworben haben (keine vereidigten Sachverständigen).

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Untersuchungsmethode anzuwenden ist und ob erforderlichenfalls eine oder mehrere aufeinander aufbauende Messungen beziehungsweise Untersuchungsmethoden sinnvoll sind. Dabei sollten insbesondere baumschädigende Methoden nur in zwingend notwendigem Rahmen durchgeführt werden. Die Zusatzkontrollen sind vor Durchführung gegebenenfalls mit den nutzenden Personen oder Verwaltungen abzustimmen. Mechanische Kontrollen wie Resistographenmessungen sowie Zugversuche bei Bäumen mit Schutzstatus (zum Beispiel Naturdenkmale) sind darüber hinaus mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Nicht mechanische Verfahren wie statisch integrierte Abschätzung (SIA) oder Schalltomographie, können auch ohne Genehmigung der Naturschutzbehörden durchgeführt werden.

Wie man leicht erkennt, ist es mit einem bloßen Kontrollgang durch nicht speziell geschultes Personal nicht getan.

Für eingehende Untersuchungen gilt Folgendes:

  • Auswahl spezieller biologischer und technischer Untersuchungsverfahren sowie deren Funktionsweisen

  • Durchführung der Untersuchung

  • Diagnose als ausreichend abgesicherte Grundlage für weitere Entscheidungen

Mit technischen Verfahren werden zum Beispiel Restwandstärke, Härte, Eindringwiderstand, Struktur, Pilzbefall, elektrischer Leitfähigkeit des Holzes sowie Neige- und Biegeverhalten des Baumes untersucht.

Kriterien für die Auswahl des entsprechenden Untersuchungsverfahrens können zum Beispiel sein:

  • Art- und Umfang von bekannten oder vermuteten Schäden

  • angemessener Aufwand im Verhältnis zum Wert und der Lebenserwartung des Baumes

  • notwendiger Aufwand, Genauigkeit, Aussagekraft und Nachvollziehbarkeit von Untersuchungsergebnissen

  • mögliche Verletzungen und Schädigungen durch die Untersuchungen

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Untersuchungsmethode anzuwenden ist und ob erforderlichenfalls eine oder mehrere aufeinander aufbauende Messungen beziehungswei-se Untersuchungsmethoden sinnvoll sind. Dabei sollten insbesondere baumschädigende Methoden nur in zwingend notwendigem Rahmen durchgeführt werden. Die Zusatzkon-trollen sind vor Durchführung gegebenenfalls mit den nutzenden Personen oder Verwal-tungen abzustimmen. Mechanische Kontrollen wie Resistographenmessungen sowie Zug-versuche bei Bäumen mit Schutzstatus (zum Beispiel Naturdenkmale) sind darüber hinaus mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen. Nicht mechanische Verfahren wie statisch integrierte Abschätzung (SIA) oder Schalltomographie, können auch ohne Ge-nehmigung der Naturschutzbehörden durchgeführt werden.

Wie man leicht erkennt, ist es mit einem bloßen Kontrollgang durch nicht speziell geschul-tes Personal nicht getan.

Dokumentation

Die Ergebnisse aller Untersuchungen und die veranlassten Maßnahmen sind von den mit der Kontrolle betrauten Personen in einem Kontrollnachweis zu dokumentieren. Die Dokumentation ist insbesondere für den Nachweis der Kontrolle im Streitfall wichtig.

In dem Kontrollnachweis sind

  • der Name des Prüfers,

  • das Prüfungsergebnis,

  • der Ort und das Datum festzuhalten.

Ein abgebrochener Ast versperrt den Weg

Der Nachweis ist so zu führen, dass er im Streitfall als Beweismittel für die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht entlastend herangezogen werden kann (Exkulpation). Er soll ent-sprechend den Vorschriften über die Verwahrung von Akten aufbewahrt werden. Die Da-ten sind am besten im CAFM-System regelmäßig zu sichern. Durch die Dokumentation kann auch die Entwicklung der Bäume mit Schadsymptomen nachverfolgt werden.

Im Übrigen gilt: Auch, wenn bei einer Baumkontrolle keine Mängel festgestellt werden, ist dies zu protokollieren. Dabei soll auch der Umfang der Kontrolle festgehalten werden (Negativkontrolle). So kann man dem Vorwurf entgegenwirken, dass man einen Baum vergessen habe.

Wie ist zu kontrollieren?

  • Wovon ist die Kontrolle abhängig (Vorbereitungen etc.)?

  • Regelkontrollen - Kontrollabstände

  • Intensivkontrolle - Kontrollabstände

  • Zusatzkontrollen

  • Kontrollen nach Extremereignissen

  • Intensität der Kontrolle: Welche Kontrollmöglichkeit ist ausreichend?

  • Kontrolle vom Fahrzeug - vom Boden - mit dem Hubsteiger

  • Eingehende Untersuchung durch Baumgutachter

  • Baumpflegemaßnahmen

  • Arten- und Biotopschutz

  • Dokumentation

  • Baumkataster

  • Vorgehensweise im Schadensfall/Maßnahmen

  • Anbringung von Warn- und Verbotshinweisen

  • Absperrungen

  • Handlungsmöglichkeiten bei verzögerten beziehungsweise ablehnenden Entschei-dungen anderer Behörden

  • Beweissicherung im Schadensfall.

Ein weiteres konkretes Beispiel soll sich mit einem anderen wichtigen Punkt der Arbeitssi-cherheit befassen. Es geht um Staub und Feinstaub. Nicht nur in Industriebetrieben befindet sich naturgemäß sehr oft Staub und Feinstaub auf den Böden. Auch wenn dies meist in Werkhallen der Fall ist, so gehören diese Bereiche im weiteren Sinne auch zu Straßen und Wegen, für die das Facility Management eine bestimmte Zuständigkeit hat.

Die Kehr-Saugbesen wirbeln Staub und Feinstaub auf

Infolge der Produktion und anderen Tätigkeiten in diesen Räumen entstehen Verschmut-zungen und mithin staubige Untergründe. Bei stark verschmutzten und staubigen Unter-gründen lässt sich die Staubentwicklung im Kehreinsatz oft nicht vermeiden. Wenn zum Beispiel von Hand oder mit Maschinen gekehrt wird, wird Staub und insbesondere Fein-staub aufgewirbelt.

Um dies möglichst zu vermeiden, ist es sinnvoll, solche Maschinen einzusetzen, an denen die Seitenbesen so konstruiert sind, dass eine Feinstaubbildung weitgehend vermieden wird. Bei der Beschaffung von solchen Kehrmaschinen sollte man also darauf achten, ob und inwie-weit der Staub nicht aufgewirbelt wird. Aus der Literatur sind Ergebnisse bis zu 90 % weni-ger Staub- und Feinstaubbelastung beim Kehrsaugen bekannt.

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