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Baumschutz

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Baumschutz

Baumschutzmaßnahmen sind unerlässlich, um wertvolle Baumbestände auf Unternehmensgeländen zu erhalten und zu schützen

Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Richtlinien gewährleistet eine verantwortungsbewusste Nutzung natürlicher Ressourcen. Regelmäßige Überprüfungen und fachkundige Pflege tragen zur Gesundheit und Stabilität der Bäume bei und reduzieren das Risiko von Schäden. Eine sorgfältige Planung und Umsetzung ist für Bauprojekte und Geländeänderungen unerlässlich, um möglichst geringe Auswirkungen auf die Baumbevölkerung zu haben.

Baumschutz: Methoden und Strategien für nachhaltige Grünflächen

Baumschutz und Bauplanungsrecht

Auf Antrag sollten Maßnahmen an geschützten Bäumen genehmigt werden, wenn eine Nutzung gemäß Bebauungsplan, einem Projekt- und Entwicklungsvorhaben oder einer anderen gesetzlichen Regelung sonst nicht möglich wäre oder unangemessen behindert würde.

In spezifischen Fällen können Ausnahmen für Maßnahmen von Energieversorgungsunternehmen im Schutzbereich von Freileitungen gewährt werden, sofern dies den Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt.

Die Maßnahmen an geschützten Bäumen müssen beantragt und gut begründet werden, u.a. nähere Angaben zum Antragsgegenstand,

  • insbesondere zum Standort,

  • Stammumfang,

  • Art und Höhe,

  • Standort für die Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen.

Es besteht die Möglichkeit, die Einreichung zusätzlicher Unterlagen wie Pläne oder Berichte im Rahmen des Antrags zu beantragen. In der Regel gilt diese Anforderung auch für geschützte Bäume in öffentlichen Grünflächen, Parks, Sportanlagen, Spielplätzen und Badebereichen, städtischen Friedhöfen, Gemeinschaftsbereichen einschließlich Grünflächen in Kleingärten, auf öffentlichen Verkehrsbereichen und auf gemeinschaftlich genutzten Flächen usw.

Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume

Es liegt in der Verantwortung von Grundstückseigentümern oder autorisierten Nutzern, Bäume in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Nur wenn der Grundstückseigentümer oder autorisierte Nutzer der Behörde nachweisen kann, dass ein geschützter Baum durch Vorlage eines Berichts eines beeidigten Experten für den Verkehr oder die Stabilität nicht ausreichend ist, kann die erforderliche Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelpersonen ergriffen werden. Diese Maßnahme kann nach Einreichung des Berichts von der unteren Naturschutzbehörde ohne Befreiung genehmigt werden.

Maßnahmen, die notwendig sind, um eine unmittelbare Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelpersonen abzuwenden, sind ohne Gutachten und ohne Befreiung zulässig. Die zuständige Polizeistation muss umgehend informiert werden.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt

  • wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume oder Teile von ihnen entfernt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt,

  • einen geschützten Baum entfernt, ohne vorher der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt zu haben,

  • die zuständige Polizeidienststelle bei Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr nicht unverzüglich unterrichtet,

  • einer vollziehbaren Verpflichtung zuwiderhandelt,

  • eine Neuanpflanzung in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand beeinträchtigt.

Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen

Wenn eine Maßnahme genehmigt oder eine Befreiung erteilt wird, ist der Antragsteller verpflichtet, neue Bäume, die für den Standort geeignet sind, als Ausgleich oder Ersatz für entfernte Bäume zu pflanzen, soweit dies angemessen und vernünftig ist.

Die neu gepflanzten Bäume müssen den Verlust des natürlichen Gleichgewichts, des städtischen Klimas oder der Stadt- und Landschaftsfunktionen, die durch die Entfernung von Bäumen entstanden sind, angemessen kompensieren oder ersetzen. Die Art und Größe der zu pflanzenden Bäume können von den Behörden festgelegt werden. Die neuen Pflanzungen sollten idealerweise an dem Ort erfolgen, an dem die entfernten Bäume standen, oder so nahe wie möglich daran.

Zur Neupflanzung gehö-ren:

  • Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses,

  • zum Schutz,

  • zur Pflege und

  • zur Erhaltung der Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung.

Grundsätzlich gilt: Die Neuanpflanzung darf nicht negativ beeinträchtigt werden. Wenn Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen nicht im erforderlichen Umfang möglich sind, können zweckgebundene Ausgleichszahlungen als Ersatz dienen.

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