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Landschaftsbauarbeiten

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Landschaftsbauarbeiten

Professionelle Landschaftsbauarbeiten unterstützen die ästhetische und funktionale Gestaltung von Unternehmensaußenbereichen

Professionelle Planung und Ausführung schaffen nachhaltige Grünflächen, die zum Gesamterscheinungsbild des Grundstücks beitragen. Umweltfreundliche und die Artenvielfalt fördernde Maßnahmen sind zentrale Bestandteile zeitgemäßer Landschaftsgestaltung. Die Pflege und Betreuung der Außenanlagen gewährleistet den Werterhalt des Eigentums und fördert das Wohlbefinden der Mitarbeiter.

Landschaftsbauarbeiten: Gestaltung und Umsetzung für Außenbereiche

Grundsätzliche Information

Wer mehr über Landschaftsgestaltung und empfohlene Ausführungsmethoden erfahren möchte, sollte die ATV DIN 18320 "Landschaftsbau" zurate ziehen. Da dieser Standard im Jahr 1915 einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen wurde, sollten hier einige Anmerkungen gemacht werden.

Eine völlig neue Ergänzung ist die Aufnahme von Zaunarbeiten. Die zuvor in Fachkreisen herrschende Verwirrung aufgrund des Rückzugs von Normen im Bereich Sportplatzbau wurde nun beseitigt. Alle Arten von Erdbauarbeiten werden nun von diesem Standard geregelt. Dies gilt auch für Arbeiten mit Oberboden, die jetzt nur noch nach den Prinzipien des Landschaftsbaus durchgeführt werden dürfen. Auch das Fällen von Bäumen und Sträuchern ist nun abgedeckt.

Eine weitere neue Neuerung ist, dass die Sicherung von Teichen, Küstendünen und Gewässern jetzt ebenfalls der ATV DIN 18320 entsprechen muss. Die entsprechenden ursprünglichen Normen wurden weder verändert noch zurückgezogen. Details werden jedoch hier nicht weiter erörtert.

Anmerkungen zur Durchführung

Das Ziel dieses Kapitels ist es, dem Facility Management eine informelle Liste der in den Außenbereichen durchgeführten Arbeiten zur Verfügung zu stellen und somit einen Überblick darüber zu verschaffen, worauf in Bezug auf die Landschaftsgestaltung geachtet werden sollte:

Laubbäume sind in der Regel geschützte Landschaftselemente im nachfolgend beschriebenen Umfang, es sei denn, sie befinden sich in Gebieten, die im Flächennutzungsplan als Wälder oder Forstflächen ausgewiesen sind.

Maßregeln bei geschützten Bäumen

Gegebenheit

Erläuterung

Geschützt sind

Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, Bäume der Gehölzarten Ilex (Stechpalme) und Crataegus (Weiß- oder Rotdorn) mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm. Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.

Geschützt sind nicht

Obstbäume, ausgenommen Schalenobst, beispielsweise Walnüsse und Esskastanien,

Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,

Bäume der Gehölzarten Populus (Pappel) und Salix (Weide),

Bäume in Kleingärten im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes,

abgestorbene Bäume,

Bäume, die einen Abstand von weniger als 5 Metern zu zugelassenen baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung dienen, aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammseite und dem Gebäude in 1 m Höhe,

Bäume, die einen Abstand von weniger als 2 Meter zur Grundstücksgrenze aufweisen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze zugewandten Stammseite und der Grundstücksgrenze in 1 m Höhe.

Verbotene Maßnahmen

Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.

Zulässige Handlungen

Die für den Weiterbestand der nach § 1 geschützten Bäume erforderlichen fachgerechten Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen,

die fachgerechte Beseitigung von Ästen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von zugelassenen baulichen Anlagen führen, unter Erhaltung der natürlichen Wuchsform,

auf den genannten Flächen die fach- und sachgerechte Auslichtung von Gehölzbeständen als Aufwuchspflege, zur Verjüngung, Funktionserhaltung oder Denkmalpflege.

Zumutbarkeit

Die Durchführung bestimmter Schutz, Pflege oder Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, ist i.d.R. zu dulden.

Sanktionen

Wer geschützte Bäume schädigt oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigt, hat den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen, indem er die eingetretene Veränderung auf seine Kosten beseitigt.

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