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Abbruch- und Rückbauarbeiten

Abbruch und Rückbauarbeiten

Abbruch- und Rückbauarbeiten sind wichtige Schritte bei der Umstrukturierung oder Erneuerung von Gebäuden, um Platz für neue Projekte zu schaffen

Bei der Ausführung dieser Arbeiten stehen Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung im Vordergrund. Dies beinhaltet die fachgerechte Entsorgung von Abfall und alten Materialien. Durch den Einsatz moderner Techniken und Maschinen gewährleisten wir die effiziente, sichere und pünktliche Fertigstellung von Abriss- und Demontagearbeiten. Eine sorgfältige Projektüberwachung, einschließlich Risikobewertungen und Sicherheitsprotokollen, begrenzt potenzielle Risiken und Störungen sowohl für die Bewohner als auch für die Umwelt.

Anleitung für Abbruch- und Rückbauarbeiten

Abbruch- und Rückbauarbeiten

mögliche Abbrucharbeiten in den Lebenszyklusphasen eines Gebäudes (rot)

Im Facility Management sind Abriss- und Demontagearbeiten stets präsent, insbesondere wenn die Immobilie größer wird und das Kerngeschäft am Markt aktiver wird.

Das Bild zeigt die neun Lebenszyklusphasen, wie sie in der GEFMA-Richtlinie 100-2 definiert sind. Rote Markierungen zeigen die Phasen an, in denen das FM regelmäßig mit diesen Arbeiten interagiert oder dies potenziell kann.

Abbrüche und Rückbauten kommen vor:

  • Beim Grundstückserwerb, wenn eine Anpassung durchgeführt werden muss.

  • In der Phase der Bauwerkserrichtung im Zuge der Vorbereitung der Baustelle,

  • In der Umbau- bzw. Sanierungsphase

  • und schließlich im Zuge der Umnutzung.

Wenn ein Gebäude oder ein Teil davon abgerissen werden soll, müssen zunächst die Vorschriften für Innenarbeiten befolgt werden, bevor man zu Außenarbeiten übergeht.

Standard-Innenarbeiten treten insbesondere auf, wenn gebäudetechnische Systeme oder Produktionssysteme modernisiert oder repariert werden.

Wie bei allen anderen spezialisierten Handwerken, die durch einzigartige Regeln geregelt sind, gibt es auch für Abriss- und Demontagearbeiten eine eigene ATV innerhalb der DIN 18459. Diese DIN und viele andere Textreferenzen, wie z.B. in den Richtlinien der BG Bau, beleuchten die Besonderheiten dieses Handwerks.

Allgemeine Hinweise zur ATV DIN 18459

Das ATV wird im Einklang mit den neuesten Ausgaben der VOB/C (2015 und 2019) ständig aktualisiert. Bau- und Abbruchunternehmen sowie Architekten und Ingenieure müssen diese bedeutenden Änderungen berücksichtigen.

Genau wie bei Neubauten ist bei baulichen Reparaturen oder geplanten Abbrüchen eine gründliche Bewertung der Immobilie und ihrer Umgebung unerlässlich, um eine genaue Planung vorzubereiten. Der Umfang der Arbeiten und auch die Arbeitsprozesse und -mittel sollten genau bewertet und entsprechend beschrieben werden. Bei der Planung müssen auch Fragen der Statik und potenzielle Schadstoffe berücksichtigt werden. Letztendlich geht es auch darum, die entstehenden Kosten korrekt zu schätzen. Die umfangreichen und strengen technischen, umweltbezogenen und abfallrechtlichen Vorschriften müssen zuerst erkannt (Risikobewertung) und letztlich mit der gleichen Ernsthaftigkeit eingehalten werden.

Neben dieser ATV können die folgenden Literaturstellen bei der Planung eine gute Unterstützung sein:

  • Die VDI-Richtlinie E 6210 zu „Abbrucharbeiten von baulichen und technischen Anlagen“

  • DGUV Regel 101-603, Branche Abbruch und Rückbau

  • TRGS 519 zum „Umgang mit Asbest“

  • Auch benennt die VDI E 6210 z. B., ergänzend zu DIN 18229 und 18459, welche Arbeiten als besondere Leistungen infrage kommen.

Um den Auftragnehmer keinem Kalkulationsrisiko bei der Erstellung seines Angebotes auszusetzen, muss der Auftraggeber im LV Angaben zur (möglichen) Kontamination des Abbruchobjektes machen.

Die ATV enthält eine Reihe von Leistungen, wie zum Beispiel

  • Schutzmaßnahmen für Bau- und Anlagenteile

  • Ver- und Entsorgungsleitungen

Schema Abbrucharbeiten

Als ergänzende oder besondere Dienstleistungen:

Vor Arbeitsbeginn überprüft der Auftragnehmer die Machbarkeit gemäß den relevanten Vorschriften. Anschließend planen sie die Arbeitsabläufe und wählen die entsprechende Ausrüstung oder Maschinen für die spezifischen Teildienstleistungen aus. Diese strategischen Dokumente werden dem Kunden weit vor Beginn der Arbeit zur Verfügung gestellt und mit ihm abgestimmt, um die Abstimmung mit den Betriebsabläufen des Kunden sicherzustellen. Es könnte Fälle geben, in denen dies Strukturen oder andere Vermögenswerte gefährden könnte. In solchen Szenarien muss der Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit dem Kunden sicherstellen, dass solche Bedrohungen gemindert werden und dass die Rechte und Regeln für Eigentümer und andere autorisierte Personen eingehalten werden. Dies dient als klassisches Beispiel für das, was die ATV DIN 18299 als "besondere Dienstleistungen" bezeichnet. Übliche Schutzmaßnahmen, die unter die Kategorie "besondere Dienstleistungen" fallen, sind zum Beispiel...

  • der Schutz von gefährdeten Bäumen (siehe Abschnitt Baumschutz),

  • von Pflanzenbeständen

  • oder Vegetationsflächen.

Die bei Abbruch- oder Demontagearbeiten anfallenden Restmaterialien unterliegen bestimmten Vorschriften. Beispielsweise dürfen sie bestimmte Größen nicht überschreiten und müssen mindestens gemäß der folgenden Liste zerkleinert werden:

Zulässige Maße der Restmaterialien

 

Holz

Metall-bauteile

Sonstige Bauteile

Alle mineralischen

Baustoffe

Länge [m]

6

6

1,5

0,6 (Kantenlänge)

Breite [m]

1,5

1,5

0,5

-

Dicke [m]

0,5

0,5

0,5

-

max. Gewicht [t]

-

20

-

-

Fallbeispiel

Typischer Abbrucharbeitsplatz

Der Autor erinnert sich an ein Erlebnis aus seinen jungen Ingenieurtagen. Die Aufgabe bestand darin, die Fundamente von riesigen Karusselldrehmaschinen in einer großen Werkstatt zu entfernen. Der erste Schritt war das Aufbrechen der Betonfundamente.

Dieser Prozess dauerte mehrere Tage und es wurden lange Druckluftbohrer verwendet, die nach dem Prinzip "Loch nach Loch bohren, bis es nicht mehr hält" arbeiteten. Mit den Portal-Kranen konnte der Großteil der Fundamente gehoben werden, die dann an den Bohrstellen brachen und leichter aus der Halle gezogen werden konnten. Einige Fundamente waren jedoch zu schwer für die Krane. Letztlich blieb keine andere Wahl, als sie mit fortschrittlicher Technik vorsichtig nach draußen zu manövrieren. Einmal draußen, begann die mühsame Arbeit des Zerkleinerns.

Man kann sich leicht die zahlreichen "Gefahren" in Bezug auf den Arbeitsschutz während dieser Operation vorstellen. Stellen Sie sich Tage voller pneumatischen Bohrens vor, sich auf Krane verlassend in der Hoffnung, dass die Fundamente brechen würden, und schließlich der Einsatz eines Kettenfahrzeugs zur Extraktion.

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1 können bei Bedarf folgende Nebenleistungen vereinbart werden:

  • Feststellung des Straßenzustandes, der Geländeoberfläche, der Vorfluter usw. gem. § 3 Nr. 4 VOB/B

  • Begrenzen der Staubentwicklung durch Wassereinsatz, max. bis zum Einsatz von einem C-Schlauch je Staubanfallstelle

  • Aufbauen, Abbauen und Vorhalten von Gerüsten, bei denen die Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen

  • Entfernen von einzelnen Sträuchern bis 2 m Höhe und einzelner Bäume mit einem Stammdurchmesser bis 10 cm (gemessen 1 m über Erdboden) mit den zugehörigen Baumstümpfen und Wurzeln. Bei Bäumen mit mehreren Stämmen wird der Durchmesser aus der Summe der Einzeldurchmesser gebildet.

  • Stahlschnitte am stehenbleibenden Bauteil bis zu einer Einzelschnittfläche von 2 cm²

  • bei Hochdruckwasserstrahl-, Bohr- und Sägearbeiten ist das anfallende Wasser aufzufangen und zu entsorgen.

In Ergänzung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, sind besondere Leistungen bei Abbruch- und Rückbauarbeiten:

  • Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen (z. B. Bauwerke, Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle)

  • Erkundungsarbeiten zur Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Vermarkungen, Hindernissen oder sonstiger baulicher Anlagen, wenn die Lage nicht vor Ausführung der Arbeiten angegeben werden kann

  • Maßnahmen, die erforderlich werden, falls unvermutet Hindernisse angetroffen werden, z. B. nicht angegebene Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen und sonstige bauliche Anlagen

  • Schutzmaßnahmen für gefährdete Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen

  • notwendige Maßnahmen bei unvorhergesehenen Ereignissen, z. B. Wasserandrang, Bodenauftrieb, Grundbruch, Schäden an baulichen Anlagen

  • bei notwendigen Maßnahmen, die aus Abweichungen des Bestandes gegenüber den Angaben der Leistungsbeschreibung resultieren

  • besondere Maßnahmen zur Feststellung des Zustandes von baulichen und technischen Anlagen, Straßen und den Ver- und Entsorgungsanlagen vor Ausführungsbeginn

  • Aufbauen, Abbauen und Vorhalten von Gerüsten, wenn die Arbeitsbühnen höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen

  • Maßnahmen zur Sicherung, zum Abtrennen und zum Verschließen von stillgelegten und freigeschalteten Ver- und Entsorgungsanlagen

  • Maßnahmen zur Beseitigung von Aufwuchs einschließlich Roden (ausgenommen sind die unter Nebenleistungen aufgeführten Leistungen zum Entfernen einzelner Bäume bis 10 cm Durchmesser und Sträucher bis 2 m Höhe)

  • besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen, z. B. Aufbauen einer Lärmschutzwand

  • besondere Maßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung mit Ausnahme der bei den Nebenleistungen aufgeführten Leistungen

  • Leistungen zur Demontage, zum Ausbau, zum Sichern und zum Transport von Bauteilen, die zu erhalten oder zu bergen sind

  • besondere Schutzmaßnahmen von baulichen und technischen Anlageteilen und Einrichtungsgegenständen, z. B. Abkleben der Fenster, Türen, Böden, Beläge, Treppen, staubdichtes Abkleben von Geräten und empfindlichen Teilen, Anbringen und Auslegen von Hartfaserplatten und speziellen Bautenschutzfolien

  • Lieferung von statischen Berechnungen und die für die Nachweise notwendigen Zeichnungen für stehenbleibende oder benachbarte Bauwerke oder Bauteile

  • Sicherungsmaßnahmen an stehenbleibenden oder benachbarten Bauwerken, wenn die Erforderlichkeit nicht durch den Auftragnehmer verursacht wird

  • Herstellung von Abdeckungen oder Umwehrungen bei Beendigung der Abbruch- und Rückbauarbeiten

  • Stahlschnitte im stehenbleibenden Bauteil mit einer Einzelschnittfläche über 2 cm²

  • Zerkleinern der Stoffe über die unter „Allgemeines“ genannten Abmessungen und Massen hinaus

  • Fördern von Stoffen über die unter „Fördern und Laden“ genannten Entfernungen hinaus.

Die ATV DIN 18299, Abschnitt 5, wird nachfolgend ergänzt:

  • Zur Ermittlung der Leistung werden die Maße der abzubrechenden Bauwerke, der technischen Anlagen oder der Bauteile zugrunde gelegt. Dabei ist es unerheblich, ob die Maße aus der Zeichnung oder nach Aufmaß ermittelt werden.

  • Wird nach Masse abgerechnet, kann diese durch Wiegen oder Berechnung festgestellt werden. Bei Berechnung wird die Masse durch Ermitteln des Raummaßes und unter Beachtung der Baustoffwichten nach DIN 1055-1 „Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Wichten und Flächenlasten von Baustoffen und Lagerstoffen“ festgestellt.

  • Für Kernbohrungen gilt eine Mindestabrechnungslänge je Bohrloch von 10 cm. Unterbrechungen von bis zu 15 cm in der Bohrtiefe werden übermessen.

  • Bei Berechnung von Sägearbeiten nach Flächenmaß aus Schnittlänge und Schnitttiefe, ist bei Beton und Mauerwerk von einer Schnitttiefe von mindestens 3 cm auszugehen.

  • Abgezogen werden:

  • bei Abrechnung über das Raummaß: Aussparungen größer als 0,5 m³ Einzelgröße

  • bei Abrechnung über das Flächenmaß: Aussparungen über 2,5 m² Einzelgröße, in Böden über 0,5 m² Einzelgröße - Unterbrechungen in der Fläche, die abzubrechen oder rückzubauen ist, durch Bauteile, mit einer Einzelbreite von mehr als 30 cm

  • bei Abrechnung über die Schnittfläche: Unterbrechungen von mehr als 0,1 m² Einzelgröße

  • bei Abrechnung über das Längenmaß: Unterbrechungen von mehr als 1 m Einzellänge (außer bei Kernbohrungen).

Diese Beispiele unterstreichen die Bedeutung einer gründlichen Planung von Aufgaben und ihren zugehörigen Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. Durch eine ordnungsgemäße Planung schützt man sich vor unerwarteten Kosten. Schließlich können die zuvor genannten Sonderdienstleistungen zu erheblichen Ausgaben führen. Ohne klare vorherige Beschreibungen wird es schwierig, diese besonderen Dienstleistungen im Wettbewerb sinnvoll zu vergleichen.

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